Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 7. März 2007 jene Regelung im Erbschaftssteuergesetz aufgehoben, durch welche „Erwerbe von Todes wegen“ (§ 1 Z 1 ErbStG) der Steuerpflicht unterworfen sind. Gleichzeitig hat der VfGH eine Reparaturfrist bis 31. Juli 2008 gesetzt.
Grundsätzlich gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erbschaftssteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der Einheitswerte zu verwenden. Die derzeitige Regelung (dreifacher Einheitswert als Bemessungsgrundlage) ist jedoch verfassungswidrig, da die Wertentwicklung der Grundstücke nicht angemessen berücksichtigt wird.
Die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften wurden bekanntlich zum 1. Jänner 1988 zum letzten Mal neu erhoben, die letzte Erhebung für sonstigen Grundbesitz fand bereits zum 1. Jänner 1973 statt. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert dieser Grundbesitz vor Jahrzehnten hatte. Das ist gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.
Daher hat der VfGH die gesamte Steuer aufgehoben und nicht nur die Bestimmung über die Einheitswerte, da durch die alleinige Aufhebung der Einheitswertbestimmung es zu neuen Verfassungswidrigkeiten kommen würde: So würde der Grundbesitz steuerlich dem Steuerpflichtigen Finanzvermögen gleichgestellt werden. Angesichts der Besonderheiten von Grundbesitz (z.B. Realisierbarkeit des Vermögens) wäre dies unsachlich und dann wiederum verfassungswidrig.
Es bleibt jedenfalls abzuwarten ob die Erbschaftssteuer zur Gänze abgeschafft oder ob es eine verfassungskonforme Neuregelung der Erbschaftssteuer geben wird.
Verfasserin: Enisa Beganovic
8. März 2007
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