Tax Newsletter: Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Schweden: Neuerungen

Anlass für die Revisionsbedürftigkeit des DBAs zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden war der Umstand, dass Schweden durch die bisherigen Abkommensbestimmungen daran gehindert wurde, Gewinne aus einer Veräußerung von Beteiligungen an schwedischen Kapitalgesellschaften zu besteuern, wenn die Veräußerung erst nach einem Wohnsitzwechsel des Anteilsinhabers nach Österreich stattgefunden hat.

Grundsätzlich müssen in Schweden realisierte Gewinne aus einem Beteiligungsverkauf versteuert werden. Verlegte jedoch ein schwedischer Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz vor dem Beteiligungsverkauf nach Österreich, blieb er zwar nach schwedischem innerstaatlichen Recht als Steuerausländer noch durch zehn Jahre hindurch mit dem bei dem Anteilsverkauf erzielten Gewinn in Schweden steuerpflichtig, jedoch stand der Besteuerung in Schweden der Artikel 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich entgegen. Da aber Österreich nach seinem inländischen Recht die vor der Wohnsitzverlegung eingetretenen Wertsteigerungen nicht besteuert, und es in Schweden keine innerstaatlichen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gibt, kam es zu einer doppelten Nichtbesteuerung der vor der Wohnsitzverlegung eingetretenen Wertsteigerungen.

Durch das am 21. August 2006 unterschriebene Revisionsprotokoll wurde dem Artikel 8 ein zweiter Absatz angefügt, der neben dem Zuzugstaat auch dem Wegzugstaat das Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften gewährt, soweit diese auf Wertsteigerungen entfallen, die vor der Wohnsitzverlegung entstanden sind.

Hinsichtlich der Interessenswahrung österreichischer Rückwanderer, die Anteile an schwedischen Kapitalgesellschaften unter dem Beteiligungsausmaß von einem Prozent erworben haben, wird keine Besteuerung im Wegzugstaat zugelassen, wenn die Anteile erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Wegzug veräußert werden.

Anwendbarkeit

Das Protokoll ist am 23. Juni 2007 in Kraft getreten, die Neuregelungen sind dem Grund nach ab 1. Jänner 2007 anzuwenden. Im Interesse des Vertrauensschutzes in die österreichischen DBAs, wurde zusätzlich vereinbart, dass die Neuregelung jene, die ihren Wohnsitz bereits nach Österreich verlegt haben, nicht belasten soll. Die Neuregelung betrifft nur jene Fälle, in denen der Wohnsitzwechsel nach dem 21. August 2006 stattgefunden hat.



Verfasserin: Enisa Beganovic


13. August 2007

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