Das deutsche Bundesfinanzministerium hat als Ergebnis der jüngsten Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Schreiben zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Auslandsentsendung veröffentlicht.
Aus diesem Schreiben geht hervor, dass bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen international verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaften) nach Deutschland die 183-Tage-Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) weiterhin nicht angewendet wird.
Aufgrund der 183-Tage-Klausel unterliegen in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer bei kurzfristiger Tätigkeit in Deutschland (unter 183 Tagen pro Kalenderjahr) keiner Besteuerung in Deutschland. Es wäre weiterhin Lohnsteuer in Österreich abzuführen.
Bei einer Entsendung von nicht mehr als 3 Monaten (jahresübergreifend für sachlich zusammenhänge Tätigkeiten) wird das von deutscher Seite auch akzeptiert.
Bei kurzfristigen Entsendung zwischen 3 und 6 Monaten kann aber eine deutsche Steuerpflicht eintreten. Dann nämlich wenn der Arbeitnehmer aus deutscher Sicht in das deutsche Unternehmen eingebunden wird und das deutsche Unternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer ausgezahlt werden oder ein anderes Unternehmen mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt.
Aufgrund der österreichischen Rechtsansicht besteht allerdings zumeist eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung für kurzfristig nach Deutschland entsandte Mitarbeiter in Österreich.
Doppelbesteuerungen, die bei einer Entsendung zwischen 3 und 6 Monaten von Österreich nach Deutschland auf deutscher Seite verursacht werden, könnten derzeit über Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO (Bundesabgabenordnung) in Österreich beseitigt werden.
Verfasserin: Gabriela Fertl
22. Jänner 2007
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