Tax Newsletter: BMF-Info zu steuerfreien Zuschüssen bzw. Beihilfen des AMS
Folgende Beihilfen des AMS sind ertragsteuerlich steuerfrei und führen zu keiner entsprechenden Kürzung des Aufwandes:
- „Blum-Prämie“
- Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen
- Eingliederungsbeihilfe („Come Back“)
- Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz
- Zuschuss beim Solidaritätsmodell („Altersteilzeit“), sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist.
Bei Erstellung der Steuererklärungen sind obige Beihilfen daher als Kürzungsposten in der Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen.
Die oben angeführte Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. In rechtskräftig veranlagten Fällen, in denen eine Beihilfe bzw. ein Zuschuss als steuerpflichtig behandelt wurde oder eine Aufwandskürzung erfolgte, kommt eine Aufhebung innerhalb der einjährigen Frist gemäß § 299 iVm § 302 BAO in Betracht. Des Weiteren kann eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO des Verfahrens ins Auge gefasst werden, da der Umstand der Aufwandskürzung oder die steuerpflichtige Behandlung als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne der BAO gilt, die an Hand von Nachweisen zu dokumentieren ist.
Beim Altersteilzeitgeld ist zu beachten, dass eine Kürzung des Aufwandes nur dann nicht erfolgt, sofern der Zuschuss an die Voraussetzung der Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. Die rechtliche Regelung sieht erst für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gehen, die Beschäftigung einer Ersatzkraft vor und somit ist auch erst ab diesem Zeitpunkt eine ertragsteuerfreie Behandlung der Beihilfe möglich. Für Dienstnehmer, die vor dem Stichtag 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gingen, hat daher eine entsprechende Kürzung des Aufwandes zu erfolgen, da die Beschäftigung keine Voraussetzung für die Beihilfengewährung ist.
Verfasser: Christian Chudacek
26. März 2007
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