Tax Newsletter: Vorsteuerabzug und EU-rechtlicher Gutglaubensschutz

Gutgläubigen Mehrwertsteuerbetrugsopfern ist nach Ansicht des EuGH aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein Vorsteuerabzug zu gewähren.

In seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006 in der Rs. C-439/04 (Kittel) hat der EuGH zur Gutgläubigkeit von Mehrwertsteuerbetrugsopfern Stellung genommen. Er hat erkannt, dass einem Leistungsempfänger auch dann ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zusteht, wenn die Leistung Teil einer Kette ist, an der ein „betrügerischer“ Unternehmer beteiligt ist (d.h. ein Unternehmer, der seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Leistungsempfänger „gutgläubig“ war, was anhand von objektiven Kriterien zu prüfen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof und die Unabhängigen Finanzsenate haben bisher in ähnlich gelagerten Fällen den Vorsteuerabzug des gutgläubigen Leistungsempfängers verwehrt. Diese Ansicht dürfte angesichts der EuGH-Entscheidung Kittel überholt sein.

Trotz dieser Entwicklung sollten Unternehmer auch in Zukunft Vorsicht walten lassen. Hat nämlich der Leistungsempfänger von dem Betrug gewusst oder hätte er davon wissen müssen, kann ihm der Vorsteuerabzug verwehrt werden bzw. können bereits geltend gemachte Vorsteuern von ihm zurückverlangt werden. Dadurch erhöhen sich die Kosten für die Zukäufe an Lieferungen oder Dienstleistungen in der Regel um 20 %.

Verfasserin: Sonja Drexler

5. Dezember 2006

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