Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) scheint die Verknüpfung der verpflichteten Bildung einer Rückstellung mit der Anschaffung von Wertpapieren und der damit zusammenhängenden Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns bei Fehlen der erforderlichen Wertpapierdeckung sachlich nicht gerechtfertigt zu finden.
Eine derartige Verknüpfung wäre nur dann unbedenklich, wenn die Wertpapiere den künftigen Gläubigern (Arbeitnehmern) eine Sicherheit in Form eines Wertpapierstockes bieten würde. Da der Arbeitgeber jedoch die angeschafften Wertpapiere im Fall eines Kreditbedarfs bzw. drohender Zahlungsschwierigkeiten zur Besicherung von Krediten und dergleichen verwenden kann, ist die Wertpapierdeckung als Sicherstellung für die Arbeitnehmer ungeeignet.
Weiters hegt der VfGH Bedenken, dass die Sanktion des jährlichen Gewinnzuschlags in Höhe von 60 Prozent (solange die Unterdeckung besteht) nicht sachgerecht ist. Diese Vorschrift scheint nämlich in Verbindung mit der handels- und steuerrechtlich vorhandenen Verpflichtung zur Rückstellungsbildung zu bewirken, dass bei laufender und wiederholter Unterdeckung die Summe der Gewinnzuschläge möglicherweise den Rückstellungsbetrag erreicht bzw. überschreitet. In einem solchen Fall hat der Steuerpflichtige anscheinend den Rückstellungsbetrag im Ergebnis nachversteuert und kann trotzdem die späteren Abfertigungszahlungen nicht als Betriebsausgabe abziehen. Es kann dadurch auch Fälle geben, in denen der Steuerpflichtige mehr zu versteuern hat, als er als Rückstellung abgezogen hat.
Anzumerken ist, dass ab 2007 das Erfordernis der Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellungen entfällt.
Die oben angeführten Bedenken scheinen auch für die Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellung zuzutreffen, da auch hier zumindest für das Stadium der Pensionsanwartschaft eine Verpfändung von Wertpapieren nicht auszuschließen ist.
Das Erfordernis der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen in Höhe von 50 Prozent des steuerlichen Vorjahreswerts bleibt unverändert.
Verfasserin: Doris Fidler
11. Juli 2006
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