VfGH überprüft Begünstigung für Erbschaft und Schenkung

§ 19 Abs 2 und 3 ErbStG normiert als Steuerbemessungsgrundlage für Erbschaften und Schenkungen inländischer Liegenschaften grundsätzlich den dreifachen Einheitswert.

Die Einheitswerte für Liegenschaften wurden zuletzt 1973 festgestellt und wurden 1977 um 10 Prozent, 1980 um 20 Prozent und 1983 um 5 Prozent, somit insgesamt um 35 Prozent erhöht. Eine individuelle Anpassung ist seit 1973 nicht erfolgt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der dreifache Einheitswert regelmäßig nur einen Bruchteil des Verkehrswertes der betreffenden Liegenschaft ausmacht. Erwerber von Grundstücken im Schenkungs- oder Erbfall haben daher mit einer relativ niedrigen Steuerbemessungsgrundlage zu rechnen.

Für den unentgeltlichen Erwerb von Bargeld gilt eine derartige Begünstigung nicht. Eine sachliche Begründung für die Unterbewertung von Liegenschaften und die dadurch entstehende Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.

Aufgrund dieser unsachlichen Belastungsunterschiede droht nun die Aufhebung der entsprechenden Regelung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Sollte die begünstigte Regelung tatsächlich vom VfGH aufgehoben werden, so könnte im schlimmsten Fall als Steuerbemessungsgrundlage für Erbschaften und Schenkungen von inländischem Grundvermögen der Verkehrswert herangezogen werden. Die folgende Verteuerung von unentgeltlichen Grundstückstransaktionen würde durch den progressiven Tarif der Erbschaftsteuer noch verstärkt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzesprüfungsbeschlusses erscheint eine Aufhebung von §19 Abs 2 und 3 ErbStG wahrscheinlich. Unentgeltliche Grundstückstransaktionen könnten daher in Zukunft wesentlich teurer werden.

Verfasser: Korab Nikolaus

11. Juli 2006


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