§ 26 Z 4 EStG regelt die steuerfreien Reisekostenersätze bei Dienstreisen und verweist im 4. Satz darauf, dass bei Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag), die eine günstigere Definition des Dienstreisebegriffs enthält, diese anzuwenden ist.
Dies bewirkt, dass bei Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift die Auszahlung steuerfreier Reisekostenersätze in einem weiteren Ausmaß genutzt werden kann, als dies bei Anwendung des § 26 Z 4 EStG (Legaldefinition) der Fall ist.
Bei Anwendung einer lohngestaltenden Vorschrift unterliegt eine Dienstreise nicht den zeitlichen Begrenzungen der Legaldefinition (Begründung eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit und somit keine Dienstreise mehr ab dem 6. Reisetag bei durchgehendem oder regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalt an einem Einsatzort bzw. Begründung eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit ab dem 16. Reisetag bei wiederkehrendem aber nicht regelmäßigem Aufenthalt an einem Einsatzort).
Der VfGH hat den Verweis des Steuerrechts auf lohngestaltende Vorschriften als verfassungswidrig erkannt und die Aufhebung des vierten Satzes im § 26 Z 4 EStG sowie der Reisekostenverordnung verfügt, da er in diesem Verweis eine steuerliche Bevorzugung von bestimmten Arbeitnehmergruppen sieht.
Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2007 in Kraft, bis dahin bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Eine neue gesetzliche Regelung bzw. eine Änderung der Reisekostenverordnung bleibt abzuwarten.
Verfasser: Cindy Plank
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