Die Außenstelle Klagenfurt des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) hat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2006 erkannt, dass keine Eigenverbrauchsbesteuerung im Falle der unentgeltlichen Verköstigung von Dienstnehmern vorliegt, wenn die Verköstigung nachweislich überwiegend im Interesse des Dienstgebers liegt.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein Liftbetreiber seine Dienstnehmer unentgeltlich verköstigt. Beim Lift- und Kassenpersonal wurde die unentgeltliche Verköstigung am Arbeitplatz damit begründet, dass diese Dienstnehmer ständig eine Aufsichtsfunktion innehaben und daher ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Aus Gleichheitsgründen wurden die anderen Dienstnehmer (z.B. Werkstattpersonal) ebenfalls unentgeltlich verköstigt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die unentgeltliche Verköstigung einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch darstellt.
Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 in der Rs C-258/95 („Fillibeck“), dass eine Umsatzbesteuerung beim unentgeltlichen Zurverfügungstellen von Dienstleistungen für den Bedarf des Personals nicht erfolgen darf, wenn die unentgeltliche Arbeitgeberleistung erstens vorwiegend betrieblichen Interessen dient und zweitens weder der von den Arbeitnehmern bezogene Lohn noch die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten davon abhängen, ob sie die ihnen angebotenen Dienstleistungen annehmen oder verweigern.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 4. Juni 2003 entschieden, dass die unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die un-entgeltliche Verköstigung vorwiegend im Interesse des Dienstgebers ist (im konkreten Fall wurden Mahlzeiten am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, damit die Dienstnehmer ständig telefonisch erreichbar sind).
Der UFS hat im vorliegenden Fall ebenfalls entschieden, dass die unentgeltliche Verköstigung des Lift- und Kassenpersonals keinen Eigenverbrauch (bzw. keinen einer sonstigen Leistung gleichgestellten Vorgang) darstellt, da das Lift- und Kassenpersonal durchgehend am Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die unentgeltliche Verköstigung erfolgt somit vorwiegend im Interesse des Dienstgebers. Die unentgeltliche Verköstigung der anderen Dienstnehmer (aus Gleichheitsgründen) unterliegt allerdings als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer, da hierfür kein gleichartiges
überwiegendes Interesse des Dienstgebers besteht.
Verfasser: Constantin Liebe-Kreutzner
21. August 2006
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