Ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand am ausländischen Einsatzort aufgrund des Kaufkraftunterschiedes ist bloß abzugsfähig, wenn diese Aufwendungen wesentlich über dem Österreichdurchschnitt liegen und nicht nur über den Kosten der inländischen Verpflegung am Entsendungsort.
In dem vom UFS Linz entschiedenen Fall ging es darum, dass der Berufungswerber von seinem österreichischen Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum zu einer Konzerngesellschaft nach Deutschland entsandt wurde. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen blieb Österreich, somit war er in Österreich weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Die von der deutschen Konzerngesellschaft bezogenen Einkünfte waren im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Als Werbungskosten machte der Berufungswerber unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen geltend, die er mit dem bestehenden Kaufkraftunterschied zwischen seiner Heimatstadt und München begründete.
Wird ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet und liegt eine Reise (steuerrechtlich) nicht vor, können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die daraus resultierenden Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden. Wenn die Verpflegungsaufwendungen im Ausland jedoch erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung liegen, sind die Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem In- und dem teureren Ausland ergeben, abzugsfähig.
Nach der Verwaltungspraxis wird ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand aufgrund des Kaufkraftunterschieds nur hinsichtlich jener Länder angenommen, für die Auslandsbeamte Zulagen und Zuschüsse (Kaufkraftausgleichszulagen) gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG bekommen. Die Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage von 100 bzw. 110 deuteten in diesem Fall jedenfalls darauf hin, dass es keinen erheblichen Kaufkraftunterschied zu Österreich gibt. Die Tatsache, dass der Berufungswerber tatsächlich eine Kaufkraftausgleichszulage auf Basis der Entsenderichtlinie des Konzerns erhalten hat, bedeutet noch nicht, dass ein nennenswerter Kaufkraftunterschied zwischen den jeweiligen Ländern besteht.
Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Verfasserin: Doris Fidler
17. November 2006
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