Tax Newsletter: Strukturanpassungsgesetz 2006

Mit 1.1.2007 tritt das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft und ersetzt das bis dahin gültige Handelsgesetzbuch (HGB). Dem dadurch erforderlich gewordenen Änderungsbedarf in EStG, KStG und BAO soll durch das Strukturanpassungs-gesetz nachgekommen werden. Dieses wurde am 23. Mai 2006 vom Nationalrat und am 9. Juni 2006 vom Bundesrat beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch nicht erfolgt.

Neue Buchführungsvorschriften

Zukünftig soll das Steuerrecht nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Der Rechnungslegungspflicht nach UGB unterliegen Kapitalgesellschaften, „Quasi“-Kapitalgesellschaften (im Wesentlichen GmbH & Co KG) sowie alle Unternehmer, die mehr als EUR 400.000 Umsatz im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Freiberufler und Land- und Forstwirte.

Die Rechnungslegungspflicht nach § 125 BAO erübrigt sich dadurch mit Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die wie bisher buchführungspflichtig werden, sofern deren Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren EUR 400.000 übersteigt bzw. deren Wert EUR 150.000 übersteigt.

Die Änderung der Anwendungsvoraussetzungen kann dazu führen, dass bisher rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende künftig nicht mehr rechnungspflichtig sind (z.B. OHGs/KGs, deren Umsatz EUR 400.000 nicht übersteigt).
Auf Antrag in der Steuererklärung können diese Gewerbetreibenden aber auch weiterhin ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln.

Wegfall der Sperrfrist bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Betriebsvermögen

Werden Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in Betriebsvermögen überführt (Einlage), sind diese grundsätzlich mit dem Teilwert (entspricht dem Verkehrswert) im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Ist für das eingelegte Wirtschaftsgut die Spekulationsfrist – diese beträgt für Grundstücke zehn Jahre, für sonstiges Vermögen ein Jahr – jedoch noch nicht abgelaufen, konnten bisher höchstens die ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Diese Sperrfrist soll nun entfallen. Die Bewertung soll daher immer mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung erfolgen. Die Sperrfrist wird gedanklich weitergeführt. Werden somit eingelegtes Grundvermögen innerhalb von zehn Jahren bzw. sonstige Wirtschaftsgüter innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung veräußert, ist einerseits die Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt der Einlage als Spekulationsgewinn zu erfassen, die weitere Wertsteigerung danach als gewerbliche Einkünfte.

Analog dazu ist bei einem Wechsel der Gewinnermittlung auf § 5 EStG vorzugehen. Grund und Boden, bei dem stille Reserven bisher nicht steuerlich erfasst wurden, kann steuerneutral auf den höheren Teilwert aufgewertet werden, auch wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Wird innerhalb von zehn Jahren veräußert, ist die Wertsteigerung bis zum Wechsel der Gewinnermittlung als Spekulationsgewinn zu erfassen, die weitere Wertsteigerung danach als gewerbliche Einkünfte.

Ist der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels niedriger als die Anschaffungskosten, ist steuerneutral auf den niedrigeren Teilwert abzuwerten.

Gebäudeveräußerung innerhalb Spekulationsfrist

Ein Gebäude wird außerbetrieblich vermietet und anschließend innerhalb der Spekulationsfrist veräußert. Nach bisheriger Rechtslage ist für die Ermittlung des Spekulationsgewinns der Veräußerungserlös den nicht um die Abschreibungen gekürzten Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen haben bisher auch dann die Anschaffungskosten erhöht, wenn sie bereits bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte steuerlich abgesetzt wurden. Diese Doppelverwertung soll nunmehr verhindert werden. Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns sind daher die Anschaffungskosten um bereits geltend gemachte Abschreibungen zu kürzen. Bereits geltend gemachte Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen erhöhen die Anschaffungskosten nicht.

Verfasser: Christoph Gaisbauer, Gülay Karatas

27. Juni 2006


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