Gemäß § 26 Z 4 4. Satz EStG ist die folgende Regelung anzuwenden, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) eine besondere Regelung des Begriffs „Dienstreise“ enthält.
Der OGH hat in seiner Rechtsprechung zum Kollektivvertrag (KV) für Handelsangestellte festgehalten, dass bei Reisenden, die ihre Tätigkeit üblicherweise außerhalb des Dienstortes entfalten, die Regelungen nach dem KV nicht anzuwenden sind, weil die vom KV verlangte Voraussetzung des vorübergehenden Verlassens des Dienstortes bei dieser Arbeitnehmergruppe nicht erfüllt ist.
Im Lohnsteuerprotokoll 2004 wurde daher angekündigt, dass ab 1.1.2006 die Rechtsprechung des OGH auch auf Reisende und Vertreter anzuwenden ist, die nicht dem Handels-KV unterliegen. Somit wären ausbezahlte Tagesgelder nicht mehr steuerfrei, wenn der Kollektivvertrag für den Dienstreisebegriff auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt, da Reisende und Vertreter ihre Tätigkeit üblicherweise außerhalb des Dienstortes entfalten.
Der österreichweite Fachbereich für Lohnsteuer hat nunmehr bestätigt, dass die Finanz die Toleranzfrist bis 31.12.2006 verlängert, da der Verfassungsgerichtshof derzeit überprüft, ob es zulässig ist, dass durch lohngestaltende Vorschriften der Dienstreisebegriff ausgeweitet wird und somit an sich steuerpflichtige Bezugsteile steuerfrei belassen werden können. Somit haben Arbeitnehmer bis Ende 2006 noch Anspruch auf Tagesgelder, selbst wenn im KV für das Vorliegen einer Dienstreise das bloß vorübergehende Verlassen des Dienstortes verlangt wird.
Verfasser: Doris Fidler
22. Februar 2006
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