Die Rechtslage bisher
Aufgrund der DBA-Entlastungsverordnung war es seit 1. Juli 2005 notwendig, bei Zahlung von Gestellungsentgelt an ausländische Arbeitskräfteüberlasser, die keine einkommensteuerrechtliche Betriebsstätte in Österreich hatten, Abzugsteuer in Höhe von 20% des Gestellungsentgeltes einzubehalten. Der Arbeitskräfteüberlasser konnte sich die einbehaltene Abzugsteuer im Wege eines Rückerstattungsverfahrens zurückholen. Die konzerninterne Personalentsendung von Angestellten war von dieser Regelung ausgenommen.
Die neue Rechtslage
Die DBA-Entlastungsverordnung wurde nun geändert. Der ausländische Arbeitskräfteüberlasser kann jetzt über einen Antrag beim Finanzamt Eisenstadt eine Entlastung an der Quelle erwirken. Dazu bedarf es zweier Voraussetzungen: es muss sichergestellt sein, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und dass das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer für die überlassenen Arbeitskräfte bestimmte steuerliche Arbeitgeberpflichten übernimmt. Treffen diese Voraussetzungen zu, erlässt das Finanzamt Eisenstadt einen Bescheid mit Angabe jenes Zeitraumes, in welchem die Entlastung an der Quelle zulässig ist. Liegt dem inländischen Beschäftiger eine Kopie dieses Bescheides vor, kann er für den entsprechenden Zeitraum von einer Abzugsbesteuerung absehen.
Verfasser: Nikolaus Korab
29. März 2006
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