Tax Newsletter: Neuerungen bei Forschung und Entwicklung

Nachfolgend möchten wir Sie über die Änderung hinsichtlich der Berechnung des erhöhten Forschungsfreibetrags gem § 4 Abs 4 Z 4a lit b EStG durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 informieren.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 wurde die Vergleichsbasis für den erhöhten Forschungsfreibetrag verbreitert. Der FFB I beträgt generell 25 % der Aufwendungen zur Entwicklung und Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen und erhöht sich auf 35 % für jene Forschungsaufwendungen, die über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre liegen.

Bisher galten als Forschungsaufwendungen der letzten drei Jahre nur solche, die für patentgeschützte Erfindungen angefallen sind oder für die eine Bescheinigung über den volkswirtschaftlichen Nutzen vorliegt. Zukünftig sind für die Berechung der durchschnittlichen Forschungsaufwendungen der letzten drei Jahre sowohl die Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen (Forschungsfreibetrag im engeren Sinn) als auch die Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Forschungsfreibetrag im weiteren Sinn) zu berücksichtigen.

Die Änderung der Vergleichsbasis für den erhöhten Forschungsfreibetrag ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Ab 2005 ist die Eintragung des Forschungsfreibetrages (FFB I als auch FFB II) in der Steuererklärung Voraussetzung für die Geltendmachung.


Verfasser: Doris Koppensteiner

26. Jänner 2006

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