Tax Newsletter: Neue Meldepflicht für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ab 1. Jänner 2006
Seit 1. Jänner 2006 ist ein neues Meldesystem zum internationalen Dienstleistungsverkehr in Kraft.
Erhoben wird der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr (Dienstleistungsimporte oder -exporte), der zwischen Österreich und den EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erbracht wird.
Die Meldepflicht ist auf Basis von Schwellenwerten festgelegt. Abhängig vom Wirtschaftsbereich, in dem das Unternehmen schwerpunktmäßig tätig ist, betragen diese für Dienstleistungsexporte bzw. -importe entweder EUR 50.000 oder EUR 200.000.
Ein Unternehmen ist im Jahr 2006 meldepflichtig, wenn es
- unter die Abschnitte C bis K (ohne Kreditwesen und -wesen) und M bis O der ÖNACE 2003 fällt (ausgenommen daher z.B. Land- und Forstwirtschaft)
- Sitz/Wohnsitz im Inland hat
- den Schwellenwert der Dienstleistungsexporte oder -importe im vorangegangenen Kalenderjahr (2005) überschritten hat oder im Laufe des Jahres 2006 überschreiten wird
Die Meldung der Dienstleistungsexporte und -importe hat vierteljährlich zu erfolgen, beginnend mit dem ersten Quartal 2006 und ist am 15. des folgenden Monats fällig (erste Meldung am 15. April 2006). Diese Frist kann per E-Mail dauerhaft um maximal einen Monat verlängert werden. Am Jahresende ist eine weitere Meldung fällig (bis 15. des auf das Jahresende zweitfolgenden Monats). Diese Meldung kann jedoch vermieden werden, wenn die benötigten Daten gleich mit der Quartalsmeldung bekannt gegeben werden.
Es sind daher folgende
zwei Meldekonzepte möglich:
Meldekonzept I:
- Quartalsmeldung der Dienstleistungsexporte und -importe nach Partnerländern und
- Jahresmeldung der Dienstleistungsexporte und -importe nach Art der Dienstleistung
oder
Meldekonzept II (=Matrixmeldung):
- Quartalsmeldung der Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte nach Partnerländern und Art der Dienstleistung
Die Statistik Austria hat die potenziell meldepflichtigen Unternehmen bereits im Jahr 2005 von der zukünftigen Meldeverpflichtung informiert. Im März 2006 wurden die Erhebungsunterlagen für das erste Quartal 2006 versendet.
Achtung: Eine Meldepflicht kann – bei Überschreiten des Schwellenwertes – auch dann bestehen, wenn das Unternehmen die Erhebungsunterlagen nicht erhalten hat. Bei einem Meldeverstoß können Strafen bis zu EUR 5.000 verhängt werden.
Verfasser: Eva Ebner
29. März 2006
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