Gesetzliche Grundlage des DZ (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) - Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt.
Information der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung Recht und Organe, vom 16. März 2006
Die Mehrheit der Landeskammern verneint die Kammerumlage 2-Pflicht (= KU 2, DZ) für zur Dienstleistung ins Ausland entsendete Dienstnehmer, wenn auf sie die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nicht zur Anwendung gelangen.
Verfasser: Sybille Pitzer
1. Juni 2006
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