Tax Newsletter: Großes Pendlerpauschale bei Wegstrecke von über 20 km auch bei kürzerer Wegzeit

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden durch den Verkehrsabsetzbetrag und – unter gewissen Voraussetzungen – durch das Pendler-Pauschale berücksichtigt.

Das sogenannte „große“ Pendlerpauschale steht zu, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Die Unzumutbarkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Wegzeit bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist. Im Allgemeinen galt bisher, dass bei einer Wegstrecke zwischen 20 und 40 km und einer Wegzeit von mehr als zwei Stunden Unzumutbarkeit gegeben ist. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat nunmehr entschieden, dass auch eine kürzere Wegzeit unzumutbar sein kann.

Benötigt ein Arbeitnehmer mit dem Pkw für 24 km nur 20 bis 25 Minuten und beträgt die Wegzeit bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittel 1 Stunde und 42 Minuten, so dauert die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als dreimal so lange, wie mit dem Pkw. Damit ist die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel grundsätzlich unzumutbar. Eine unmittelbare Zeitstaffel (zwei Stunden) ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich vielmehr, dass im Nahebereich von bis zu 25 km Unzumutbarkeit vorliegt, wenn die Fahrt 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet.

Da im vorliegenden Fall die Wegzeit mehr als 1,5 Stunden betragen hat und gleichzeitig die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lange gedauert hätte, wie mit dem Auto, wird die Zumutbarkeitsgrenze überschritten.

In solchen Fällen ist daher das große Pendlerpauschale zu gewähren.

Verfasserin: Gabriela Fertl

18. Dezember 2006

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