Tax Newsletter: Gesellschaftsteuerpflicht für Großmutterzuschüsse?

Bisherige Situation
Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung unterlagen "Großmutterzuschüsse" (freiwillige Leistungen eines indirekten Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft) in Österreich nicht der 1 %igen Gesellschaftsteuer.

Nur in Ausnahmefällen unterliegen "Großmutterzuschüsse" bisher der Gesellschaftsteuer:

  • wenn der "Großmutterzuschuss" wirtschaftlich der Muttergesellschaft (Zwischengesellschaft) als Empfängerin zurechenbar ist;
  • wenn der "Großmutterzuschuss" durch die Muttergesellschaft (Zwischengesellschaft) veranlasst wurde und sie deshalb wirtschaftlich als Leistende anzusehen ist sowie
  • im Falle gewisser Missbrauchskonstellationen (z.B. Leistungen eines "Großmutterzuschusses" im Vorfeld einer Umgründung, bei welcher die Großmuttergesellschaft die unmittelbare Gesellschafterstellung bei der Enkelgesellschaft erlangt).
EuGH-Urteil vom 12.01.2006 - Rs Senior Engineering (C-494/03)

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil zur niederländischen Gesellschaftsteuer hat der EuGH ausgesprochen, dass Großmutterzuschüsse, welche im Interesse der Muttergesellschaft (Zwischengesellschaft) liegen, dieser als unmittelbar leistende Gesellschafterin zuzurechnen sind. Folglich sieht es der EuGH in Auslegung der EU-Kapitalansammlungs-Richtlinie 69/335 als gemeinschaftskonform an, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich auch „klassische“ Großmütterzuschüsse bei der Enkelgesellschaft der Gesellschaftsteuerpflicht unterwerfen können. Demgegenüber stellt der Gerichtshof jedoch auch klar, dass es Mitgliedstaaten freisteht, gewisse Vorgänge als befreit anzusehen oder überhaupt keine Gesellschaftsteuer zu erheben.

Konsequenzen für Österreich

Das Bundesministerium für Finanzen plant als Folge der erwähnten EuGH-Judikatur eine Änderung der Verwaltungspraxis und beabsichtigt einen Erlass herauszugeben, wonach künftig auch „klassische“ Großmutterzuschüsse der 1 %igen Gesellschaftsteuer unterliegen sollen.

Aus unserer Sicht lassen sich aus dieser weiten Auslegung der EU-Kapitalansammlungs-Richtlinie durch den EuGH jedoch keine veränderten Rückschlüsse auf die innerstaatliche Rechtslage ziehen. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH seine ständige Rechtsprechung zur Gesellschaftsteuer ändert.

Angesichts der derzeitigen Sicht der Finanzverwaltung empfehlen wir jedoch, vorläufig von der Durchführung von Großmutterzuschüssen abzusehen bis eine endgültige Klärung erfolgt ist. Gegebenenfalls stehen andere Gestaltungsmöglichkeiten offen, um die Kapitalverkehrsteuer zu vermeiden.


Verfasser: Ernst Biebl, Georg Zehetmayer

2. Februar 2006

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