Tax Newsletter: EuGH-Urteil zu Reihengeschäften
Der EuGH hat in der Rechtssache C-245/04 „EMAG Handel Eder OHG“ bestätigt, dass es bei einem Reihengeschäft nur eine bewegte Lieferung gibt. Zur Frage, welche Lieferung die bewegte Lieferung ist, hat er nicht explizit Stellung genommen.
Im Ausgangsverfahren bezweifelte die österreichische Finanzverwaltung die vorherrschende Beurteilung von Reihengeschäften. Die österreichische Verwaltungspraxis und herrschende Lehre ordnen die Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) abhängig vom Transportauftrag nur einer der Lieferungen (sog. „bewegte Lieferung“) in der Reihe zu. Der Lieferort für die bewegte Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder die Versendung der Gegenstände beginnt. Unbewegte Lieferungen vor (bzw. nach) der bewegten Lieferung werden im Ursprungsland (bzw. im Bestimmungsland) ausgeführt.
Das Verfahren ging bis zum VwGH, der dem EuGH die Fragen vorlegte,
- wie sich der Lieferort in einem Reihengeschäft bestimmt und
- ob in einem Reihengeschäft auch mehrere Lieferungen als bewegte Lieferungen (und somit als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen) angesehen werden können.
Der EuGH erkannte in seinem Urteil, dass
- es bei einem Reihengeschäft nur eine bewegte Lieferung und daher nur eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung geben kann;
- sich der Lieferort für die bewegte Lieferung (jene Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt) dort befindet, wo die Beförderung oder die Versendung der Gegenstände beginnt;
- sich der Lieferort für die unbewegte Lieferung vor (bzw. nach) der bewegten Lieferung im Ursprungsland (bzw. im Bestimmungsland) befindet.
Der EuGH äußerte sich in seinem Urteil nicht darüber, wie die bewegte Lieferung zu bestimmen ist. Während die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag – gemäß der in Österreich vorherrschenden Regelung – festhielt, dass sich die bewegte Lieferung danach be-stimmt, welcher Unternehmer den Transport organisiert, geht der EuGH in seinem Urteil nicht darauf ein. Wir denken, dass die österreichische Sichtweise (Orientierung am Transportauftrag) richtig und richtlinienkonform ist. Es ist aber nicht auszuschließen, dass andere Mitgliedstaaten nach wie vor andere Auslegungen finden werden. Abzuwarten bleibt auch, wie der VwGH auf Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden wird.
Verfasser: Constantin Liebe-Kreutzner
19. April 2006
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