Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Oktober 2006 stellt fest, dass die nachträgliche Genehmigung einer Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2001 nicht zulässig ist.
Betroffen von dieser Entscheidung sind nicht nur Dienstleistungsunternehmen, sondern auch Produktionsbetriebe, die die Vergütung gemeinschaftsrechtswidrig erhalten haben. Dies führt dazu, dass ein nationales Gericht je nach Einzelfall die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe bei ihrem Empfänger veranlassen kann.
Für betreffend Produktionsbetriebe anhängige Verfahren bedeutet das, dass diese Verfahren voraussichtlich negativ entschieden werden und der gesamte Betrag der Energieabgabenvergütung (nicht nur der strittige Teil) gestrichen wird. Bereits ausgezahlte Vergütungen können rückgefordert werden. Allerdings können Betriebe, die eine Energieabgabenvergütung erhalten haben und diese nun rückzahlen müssen, auf Grund nationalen Rechts einen Ersatz des dadurch verursachten Schadens fordern.
Um zumindest die nicht strittigen Energieabgabenvergütungen für 1996 bis 2001 zu sichern, wird empfohlen, alle offenen Rechtsmittel dieser Jahre zurückzuziehen.
Verfasserin: Isabella Mock-Schober, Andrea M. Kothmaier
17. November 2006
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