Der Dienstleistungsscheck (DLS) dient ab 1.1. 2006 als Entlohnung für (auf maximal einen Monat) befristete Arbeitsverhältnisse zwischen Dienstnehmern und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung beim einzelnen Dienstgeber nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2006: EUR 333,16) überschreitet.
Einkünfte aus DLS stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und umfassen den von der Gebietskrankenkasse ausbezahlten Betrag. Wird etwa von der Gebietskrankenkasse ein DLS in Höhe von EUR 10 ausbezahlt, sind diese Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig (nicht jedoch die EUR 10,20 welche der Dienstgeber für den Scheck bezahlt hat).
Sechs Siebentel dieser Einkünfte sind als laufende Bezüge zum Lohn- bzw. Einkommensteuertarif und ein Siebentel zum festen Steuersatz von 6% als sonstiger Bezug zu versteuern. Nur wenn die gesamten sonstigen Bezüge im Kalenderjahr EUR 2.000 übersteigen, kommt es zu einer entsprechenden Steuer.
Zufluss ist erst bei Auszahlung der Einkünfte aus dem DLS durch die Gebietskrankenkasse gegeben. Sowohl der Zeitpunkt der Einreichung als auch der Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung sind unerheblich.
Wenn das gesamte steuerpflichtige Einkommen die jährliche Besteuerungsgrenze von EUR 10.900 nicht überschreitet, bleiben auch die darin enthaltenen Einkünfte aus DLS steuerfrei. Falls im Kalenderjahr nur Einkünfte aus DLS bezogen werden und sofern diese die Besteuerungsgrenze nicht überschreiten, fällt keine Lohnsteuer an.
Zu einer Besteuerung und somit zu einer Pflichtveranlagung kommt es nur dann, wenn