Tax Newsletter: Einkünfte aus Dienstleistungsschecks

Der Dienstleistungsscheck (DLS) dient ab 1.1. 2006 als Entlohnung für (auf maximal einen Monat) befristete Arbeitsverhältnisse zwischen Dienstnehmern und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung beim einzelnen Dienstgeber nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2006: EUR 333,16) überschreitet.

Einkünfte aus DLS stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und umfassen den von der Gebietskrankenkasse ausbezahlten Betrag. Wird etwa von der Gebietskrankenkasse ein DLS in Höhe von EUR 10 ausbezahlt, sind diese Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig (nicht jedoch die EUR 10,20 welche der Dienstgeber für den Scheck bezahlt hat).

Sechs Siebentel dieser Einkünfte sind als laufende Bezüge zum Lohn- bzw. Einkommensteuertarif und ein Siebentel zum festen Steuersatz von 6% als sonstiger Bezug zu versteuern. Nur wenn die gesamten sonstigen Bezüge im Kalenderjahr EUR 2.000 übersteigen, kommt es zu einer entsprechenden Steuer.

Zufluss ist erst bei Auszahlung der Einkünfte aus dem DLS durch die Gebietskrankenkasse gegeben. Sowohl der Zeitpunkt der Einreichung als auch der Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung sind unerheblich.

Wenn das gesamte steuerpflichtige Einkommen die jährliche Besteuerungsgrenze von EUR 10.900 nicht überschreitet, bleiben auch die darin enthaltenen Einkünfte aus DLS steuerfrei. Falls im Kalenderjahr nur Einkünfte aus DLS bezogen werden und sofern diese die Besteuerungsgrenze nicht überschreiten, fällt keine Lohnsteuer an.

Zu einer Besteuerung und somit zu einer Pflichtveranlagung kommt es nur dann, wenn

  • einerseits die Einkünfte aus DLS die jährliche Besteuerungsgrenze von EUR 10.900 übersteigen,
  • gleichzeitig andere Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung erzielt werden oder
  • andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) über EUR 730 pro Jahr bezogen werden.
Zu beachten sind ebenfalls die sogenannten Zuverdienstgrenzen im Zusammenhang mit einem Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) des (Ehe)Partners der Person, die im Rahmen des Dienstleistungsscheckgesetzes (DLSG) tätig wird. Damit der (Ehe)Partner den AVAB nicht verliert, darf der Dienstnehmer unter dem DLSG den jährlichen Betrag von EUR 2.200 (ohne Kinder) bzw. die jährliche Grenze von EUR 6.000 (bei mindestens einem Kind) nicht überschreiten.

Die Gebietskrankenkasse ist zur Ausstellung eines Jahreslohnzettels sowie dessen Übermittlung an das Finanzamt betreffend der ausgezahlten Bezüge aus DLS verpflichtet.

Verfasser: Sabine Gassner


22. Februar 2006

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