Tax Newsletter: Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung – Sonder-UID-Nummer

Die Einfuhr von Waren (aus Drittstaaten), die im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, ist nach den österreichischen Vorschriften unter den allgemeinen Voraussetzungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ist der Lieferant der Waren im Ausland ansässig, muss er sich grundsätzlich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen, um von der Befreiung Gebrauch machen zu können.

Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch einem inländischen Spediteur, der als indirekter Vertreter und damit als Anmelder bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr auftritt, eine Sonder-UID erteilt werden. Unter dieser Sonder-UID kann der ausländische Lieferant innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen, ohne in Österreich umsatzsteuerlich registriert zu sein und ohne umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nachkommen zu müssen.

Das BMF hat nun in einer Information vom 10. Juli 2006 klargestellt, dass ab 1. Oktober 2006 von dieser Vereinfachungsregelung nur mehr dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die UID-Nummer des Warenempfängers von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Wird jedoch die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Lieferant selbst in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen und eine UID-Nummer beim Finanzamt beantragen.

Verfasser: Christian Strohschneider


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