Bisher regelte § 99 EStG, dass gebietsfremde Dienstleister ihre in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in vollem Ausmaß, also ohne Abzug der mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, im Wege des Steuerabzugsverfahrens zu versteuern haben, während bei gebietsansässigen Dienstleistern nur die Nettoeinkünfte, das sind die Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben, der Besteuerung unterliegen.
Eine in Deutschland vergleichbare Gesetzesregelung wurde durch das am 3. Oktober 2006 in einem deutschen Ausgangsfall ergangene EuGH-Urteil in der Rechtssache Scorpio als gemeinschaftsrechtswidrig in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr anerkannt.
Der EuGH hat in diesem Urteil eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit festgestellt, da der gebietsfremde beschränkt steuerpflichtige Dienstleister im Steuerabzugsverfahren seine Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten in Deutschland stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, ein Gebietsansässiger hingegen schon. Überdies hat der EuGH schon in mehreren Judikaten festgehalten, dass verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Einholung der Auskünfte seitens der Finanzbehörden kein Rechtfertigungsgrund für gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierungen sind.
Fazit: Nach gemeinschaftsrechtlicher Betrachtung ist daher eine Überarbeitung der österreichischen Bestimmung im § 99 EStG zu erwarten. Der österreichische Dienstleistungsempfänger sollte daher bei der Berechnung der Abzugssteuer die Betriebsausgaben des gebietsfremden Dienstleisters sofort steuermindernd geltend machen können. Wie die österreichische Gesetzgebung das EuGH-Judikat umsetzt, bleibt noch abzuwarten. Vorerst sind nur EU-Dienstleister von diesem Judikat betroffen.
Verfasserin: Martina Strohmaier
18. Dezember 2006
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