Tax Newsletter: Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 – Regierungsvorlage
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz soll vor allem die Betrugsbekämpfung in ihrer Effizienz gesteigert werden.
Die wichtigsten in der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 vorgesehenen Änderungen werden im Folgenden angeführt:
Vorsorge für Abfertigungen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Aufzeichnung über die steuerfrei belassenen Beträge, sowie der in der Steuererklärung zu stellende Antrag über steuerfreie Beträge, werden ab der Veranlagung 2006 entfallen. Es muss jedoch auf Verlangen des Finanzamtes die laufend zu führende Aufzeichnung vorgelegt werden können.
Tägliches Festhalten bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Weiters sollen Einnahmen-Ausgaben-Rechner ebenfalls wie Buchführungspflichtige alle Bareingänge und -ausgänge in den Büchern oder in den Büchern zugrunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festhalten.
Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB)
Bislang war die Vollziehung der Aufgaben der KIAB ausschließlich bei den Zollämtern gelegen. Aufgrund der Neuorganisation sollen die Aufgaben der KIAB ab 1. Jänner 2007 auf die Finanzämter übertragen werden, welche nun im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen zu prüfen haben, ob die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG (Arbeitnehmersozialversicherungsgesetz), die Anzeigepflichten des AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) und die Bestimmungen der GewO (Gewerbeordnung) eingehalten wurden. Bei Gefahr im Verzug sollen auch Organe von unzuständigen Abgabenbehörden erster Instanz einschreiten können. Diese Änderung soll einer effizienten und effektiven Betrugsbekämpfung im Bereich der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern gerecht werden.
Elektronische Einreichung für Formular E6
Für Feststellungszeiträume ab 2006 soll auch die Steuererklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (Formular E6) elektronisch eingereicht werden können.
Wirksamkeit von Feststellungsbescheiden
Bislang sah die Rechtsprechung des VwGH vor, dass ein Bescheid über die einheitliche Feststellung von Einkünften gänzlich unwirksam ist, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann (z.B. bei Tod oder mangelnde Geschäftsfähigkeit des Beteiligten). Daraus ergeben sich speziell bei großen Publikumsgesellschaften mit vielen Mitunternehmern enorme Rechtsunsicherheiten bezüglich ihrer vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerverfahren. Daher soll eine entsprechende Bestimmung die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht an der unrichtigen Bezeichnung bzw. der Geschäftsunfähigkeit einzelner Beteiligter scheitern lassen und somit zahlreiche „Nichtbescheide“ vermeiden helfen.
Verfasser: Martina Strohmaier, Gülay Karatas
11. Mai 2006
Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse:
Erdbergstraße 200
1030 Wien
Tel.: + 43 1 501 88-0
E-Mail:
tax.wien@at.pwc.com
Zurück zum Tax Newsletter Index