Tax Newsletter: Angabe der UID des Empfängers auf Rechnungen

Ab dem 1. Juli 2006 ist auf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als EUR 10.000 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Leistungsempfängers anzugeben (vgl. unseren Newsletter vom 13. Juni 2006). Das Finanzministerium hat nun eine Information zu einigen Fragen in diesem Zusammenhang veröffentlicht.

Der Gesamtbetrag bedeutet Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer. Der Rechnungsaussteller hat die von der Finanzbehörde dem Leistungsempfänger erteilte UID-Nummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer ein Inländer ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in Österreich hat. Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID-Nummer, so hat er diese anzugeben.

Für den leistenden Unternehmer hat es keine Konsequenz, wenn er auf der Rechnung die UID-Nummer des Kunden nicht anführt, weil der Kunde über keine gültige UID-Nummer verfügt oder ihm diese nicht bekannt gibt. Es genügt der Hinweis „keine UID angegeben“. Wird die UID-Nummer des Kunden angegeben, ist der leistende Unternehmer nicht verpflichtet, die Richtigkeit der UID-Nummer zu überprüfen.

Der Leistungsempfänger ist allerdings nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale aufweist. Fehlt auf der Eingangsrechnung die eigene UID-Nummer, so steht der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung dem Leistungsempfänger nicht zu. Die UID-Nummer darf nicht vom Leistungsempfänger selbst ergänzt werden, sondern die Rechnung ist vom leistenden Unternehmer zu korrigieren.

Verfasser: Chalupa Marta-K.

11. Juli 2006


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