Aufgrund von Art. 15 des von der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz abgeschlossenen Zinsbesteuerungsabkommens ist ab 1. Juli 2005 im Verhältnis zur Schweiz eine vollständige Entlastung von der Quellensteuer auf konzerninterne Lizenzen nach den Regelungen der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie möglich. Als verbundenes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das eine Beteiligung von mindestens 25% für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hält. Die Bestimmung des § 99a EStG, mit dem die Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie in Österreich umgesetzt wurde, ist somit ab 1. Juli 2005 sinngemäß auch auf Lizenzgebührenzahlungen österreichischer Betriebsstätten und Tochtergesellschaften an schweizerische Muttergesellschaften anzuwenden.
Durch eine im Abänderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Österreich vorgesehene Änderung des Lizenzartikels wird die Steuerbefreiung von der Quellensteuer auf sämtliche grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen ausgeweitet. Die Änderung soll nach Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum DBA-Schweiz rückwirkend ab 1.1.2006 Wirksamkeit erlangen.
Ebenso kommt es im Rahmen des mit der Schweiz abgeschlossenen Zinsbesteuerungsabkommens zu einer Aufhebung der Quellenbesteuerung auf grenzüberschreitende Zahlungen von Zinsen zwischen verbundenen Unternehmen.
Gemäß Art. 15 Abs 3 des Zinsabkommens bleiben bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, unberührt. Dementsprechend haben verbundene Gesellschaften die Wahl, ob sie sich für die Quellensteuerentlastung auf das Zinsabkommen oder auf ein für sie günstigeres Doppelbesteuerungsabkommen berufen wollen.
Verfasser: Oliver Elmani
21. August 2006
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