Tax Newsletter: Änderungen/Ergänzungen der „Kommunalsteuerrichtlinien“
Zur Bereinigung zweifelhafter Ausführungen wurden die Randzahlen 52, 62, 63, 67, 74, 75, 79 und 81 klarstellend geändert bzw. ergänzt.
Es sind folgende Randzahlenänderungen zu § 4 KommStG (Betriebsstätte) und § 5 KommStG (Bemessungsgrundlage) hervorzuheben:
- Gemäß Rz 52 besteht für den Subunternehmer nur dann eine Betriebsstätte, wenn seine eigenen Bauausführungen 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden.
- In die Rz 62 und Rz 63 wird die aktuelle Rechtsprechung zur Kommunalsteuerfreiheit von Ruhe- und Versorgungsbezügen (Pensionsabfindungen und freiwillige Abfertigungen) eingearbeitet.
- In der etwas missverständlich formulierten Rz 67 wird klargestellt, dass bei Inanspruchnahme des Altersteilzeitmodells zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer – neben dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung abgegoltenen Lohnausgleichs – auch der vom Unternehmer übernommene Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung gehört.
- Die Rz 74 und Rz 75 werden um die Aussage ergänzt, dass bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG für private Zwecke nur der auf die Privatnutzung entfallende geldwerte Vorteil zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehört. Dieser Vorteil ist entweder durch Ansatz eines Sachbezugs oder durch Ansatz der der GmbH tatsächlich entstandenen auf den privaten Anteil entfallenden Kosten zu erfassen.
- Die Rz 79 wird umgeändert und lautet jetzt: „War der Dienstnehmer in Betriebsstätten verschiedener Gemeinden beschäftigt, ist der ausbezahlte Arbeitslohn grundsätzlich den Betriebsstätten entsprechend den Beschäftigungszeiten zuzuordnen.“
- Inhaltlich hat sich die Rz 81 betreffend der Arbeiterwohnstätte dahingehend geändert, dass das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung nicht dazu führt, dass die Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers der Arbeiterwohnstätte zugerechnet werden.
Verfasser: Sybille Pitzer
1. Juni 2006
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