Tax Newsletter: Änderung der Einkommensteuerrichtlinien – Wartungserlass 2005

Abschreibung entgeltlich erworbener Markenrechte



Ein von einem fremden Dritten erworbener Firmenwert kann steuerlich über 15 Jahre abgeschrieben werden. Im Gegensatz dazu galt bislang für Wirtschaftsgüter, die einem Firmenwert ähnlich sind (z.B. Markenrechte, Rezepturen, Konzessionen etc.), dass auf Basis allgemeiner Bewertungsregeln festzustellen ist, ob diese abnutzbar sind oder nicht.

In der geänderten Randzahl (Rz) 3195 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vertritt das BMF nun die Auffassung, dass keine Bedenken bestehen, ein entgeltlich erworbenes Markenrecht, wie einen Firmenwert, auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben.


Forschungsfreibetrag bei ausländischem Auftraggeber



Seit 2005 kann ein Forschungsfreibetrag auch für in Auftrag gegebene Forschung geltend gemacht werden. Andererseits steht in diesem Fall dem Auftragnehmer für jenes Ausmaß an Aufwendungen, für die der Auftraggeber einen Forschungsfreibetrag in Anspruch nimmt, kein weiterer „eigener“ Forschungsfreibetrag zu.

Der Auftraggeber ist daher bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres grundsätzlich verpflichtet, dem Auftragnehmer nachweislich mitzuteilen, in welchem Ausmaß Aufwendungen für die in Auftrag gegebene Forschung ein Forschungsfreibetrag geltend gemacht wird.

Handelt es sich jedoch um einen ausländischen Auftragnehmer (mit Sitz in EU/EWR) ohne inländische Betriebsstätte, der daher in Österreich keinen Forschungsfreibetrag geltend machen kann, so bestehen keine Bedenken vom Erfordernis der Mitteilung abzusehen (Rz 1329j EStR 2000).

Den vollständigen Wartungserlass finden Sie unter https://www.bmf.gv.at unter Steuer / Einkommensteuer / Erlässe.

Verfasser: Christoph Gaisbauer


21. März 2006

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