Tax Newsletter: Abgabenänderungsgesetz 2005
Am 30. Dezember 2005 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2005 im BGBl I Nr. 161/2005 veröffentlicht. Es sieht Änderungen und Anpassungen im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsbesteuerung sowie des Umgründungssteuerrechts vor:
- Forschungs-, Bildungs- und Lehrlingsausbildungsprämien
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 können die Forschungs-, Bildungs- und Lehrlingsausbildungsprämien nur noch gemeinsam mit der jeweiligen Jahressteuererklärung beansprucht werden. Ein vorheriges Geltendmachen der Prämien ist nicht mehr möglich.
- Besteuerung von Sanierungsgewinnen
Nach bisheriger Rechtslage setzte die begünstigte Besteuerung von Sanierungsgewinnen, die im Rahmen eines gerichtlichen Ausgleichs oder eines Zwangsausgleichs resultieren, gemäß § 36 EStG die Unternehmensfortführung voraus. Im Zuge der Neuregelung kommt die Steuerbegünstigung auch bei Betriebseinstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Darüber hinaus sind in Zukunft auch Fälle des Privatkonkurses von der Steuerbegünstigung umfasst.
Im Hinblick auf die Änderung von § 36 EStG werden ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 sämtliche Gewinne, die aus einem Schuldenerlass in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren resultieren, von der 75%-Verlustvortrags-begrenzung ausgenommen. Dies gilt auch für Gewinne, die in Jahren anfallen, in denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
- Änderungen im Umgründungssteuerrecht
Die Änderungen im Umgründungssteuerrecht umfassen insbesondere folgende Punkte:
a) Die unbare Entnahme – das ist die Möglichkeit, das einzubringende Vermögen rückwirkend durch Einbuchung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Einbringenden zu vermindern – bleibt künftig den natürlichen Personen vorbehalten und entfällt für Kapitalgesellschaften. Die zulässige Höhe der unbaren Entnahme wird von 75% auf maximal 50% des Verkehrswertes des eingebrachten Unternehmens reduziert. Des Weiteren unterliegen unbare und rückwirkend vorgenommene tatsächliche Entnahmen bei natürlichen Personen künftig der Kapitalertragsteuerpflicht, soweit durch diese rückwirkende Korrekturen ein negatives steuerliches Eigenkapital entsteht bzw. erhöht wird.
b) Fremdkapital, das unmittelbar mit Wirtschaftsgütern zusammenhängt, die anlässlich einer Einbringung (bzw. Spaltung) nicht übertragen werden, muss ebenfalls vom Einbringenden zurückbehalten werden. Die Neuregelung kommt nicht zur Anwendung, soweit die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits mehr als sieben Wirtschaftsjahre im Anlagevermögen enthalten sind. In diesem Fall können die Verbindlichkeiten getrennt von den Wirtschaftsgütern übertragen werden.
Die Änderungen im Umgründungssteuerrecht treten mit 31. Jänner 2006 in Kraft.
Verfasser: Gülay Karatas
16. Jänner 2006
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