Tax Newsletter: Rückwirkender Wegfall der Trinkgeldbesteuerung

Bisher waren freiwillige Trinkgelder im Wege der Veranlagung der Einkommensteuer zu unterwerfen, da sie als Vorteil aus einem bestehenden Dienstverhältnis durch Willensübereinstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von dritten Personen zugewendet werden. Es stand jedoch ein Freibetrag von EUR 730 zu. In der Praxis wurden diese Trinkgelder jedoch regelmäßig nicht versteuert.

Trinkgelder, die Arbeitnehmer eines gastgewerblichen Betriebes nicht direkt von den Gästen erhalten, sondern die ihnen der Arbeitgeber auszahlt (z.B. Trinkgelder, die gemeinsam mit der Rechnung über Kreditkarte bezahlt werden) galten hingegen als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis und unterlagen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.

Diese Bestimmungen galten auch für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer. Sozialversicherungsbeiträge für Trinkgelder wurden im Wesentlichen entweder aufgrund pauschalierter Werte oder auf Basis von Schätzwerten bezahlt.

Zur Vermeidung dieser Ungleichbehandlung wurde zuerst die Einführung einer Pauschalsteuer auf Trinkgelder vorgeschlagen. Diese eine Verordnung hätte bewirkt, dass für alle betroffenen Berufe branchenspezifische Trinkgeldpauschalen festgelegt werden. Diese Beträge wären mit einem neuen Steuersatz in einstelliger Prozenthöhe belegt worden. Nunmehr wurde jedoch auf eine Pauschalierung verzichtet, da viele unterschiedliche Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung, wie Trinkgelder unter den Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich ist.

Am 4. Februar 2005 haben die Abgeordneten aller vier Parlamentsparteien ein Antrag zur Steuerbefreiung von Trinkgeldern eingebracht. Als Grund für die künftige Steuerfreistellung wurde im Antrag „Verfahrensökonomie“ genannt. Demnach sollen in Zukunft alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer gewährte Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt werden. Von dieser Regelung sind in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder erfasst. Die Befreiung findet auch auf den Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer Anwendung.

Bei Vorliegen einer gesetzlichen Bestimmung oder einer lohngestaltenden Vorschrift, die die Annahme von Trinkgeldern durch den Arbeitnehmer selbst verbietet, besteht wie bisher volle Lohnsteuerpflicht. Hiervon sind vor allem Croupiers in Casinos betroffen, deren Trinkgelder vom Arbeitgeber kassiert und dann auf das Personal verteilt werden.

Die Steuerfreiheit soll rückwirkend für die Veranlagung bzw. Lohnzahlungszeiträume ab 1999 anzuwenden sein. Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ist derzeit keine Änderung geplant.

Verfasser: Doris Lotter
15. Februar 2005

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