Tax Newsletter: Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien
Änderung der Einkommensteuerrichtlinien 2000
In einem Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vom 22. März 2005 wurden die gesetzlichen Änderungen aufgrund der Steuerreform 2005 sowie Ergänzungen aufgrund des Einkommensteuerprotokolls 2004 eingearbeitet. Weiters erfolgten einige Klarstellungen und eine Anpassung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung. Hier einige der wichtigsten Änderungen in Kürze:
Ausländische Verluste (Rz 187 bis 210):
In diesem neuen Abschnitt der EStR wird die Behandlung ausländischer Verluste bei der Ermittlung der österreichischen Einkünfte erläutert. Grundsätzlich sind ausländische Verluste nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Ausländische Verluste (betriebliche als auch außerbetriebliche) sind bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, unabhängig davon ob das entsprechende DBA die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode vorsieht. Im Falle der Befreiungsmethode wird das Einkommen vermindert, es entsteht jedoch kein negativer Progressionsvorbehalt. Um Doppelverlustverwertungen auszuschließen, kommt es im Zeitpunkt der Verlustverwertung im Ausland zu einer Nachversteuerung in Österreich.
Übertragung stiller Reserven (Rz 3892a f)
Körperschaften sind von der Übertragung stiller Reserven, die nach dem 31.12.2004 aufgedeckt werden, ausgeschlossen. Bei Mitunternehmerschaften, an denen sowohl Körperschaften als auch natürliche Personen beteiligt sind, können nach dem 31.12.2004 nur mehr natürliche Personen aufgedeckte stille Reserven übertragen. Dies hat im Wege einer Ergänzungsbilanz zu erfolgen.
Betriebsausgabenpauschalierung (Rz 4357)
Die Betriebsausgabenpauschalierung kommt sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften, in Betracht. Die nicht "abpauschalierten" Betriebsausgaben sind in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen anzusetzen. Die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben (z.B. Kilometergeld bei untergeordneter betrieblicher Nutzung, Nächtigungsgeld) ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.
PKW-Angemessenheitsverordnung (Rz 4771 f)
Die steuerlich höchstzulässigen Anschaffungskosten für PKW von EUR 40.000 gelten erst für Anschaffungen ab 2005. Für alle vor 2005 angeschafften PKW gilt weiterhin die Angemessenheitsgrenze von EUR 34.000. Die Höchstgrenze der Sachbezugswerte wurde jedoch generell von EUR 510 auf EUR 600 angehoben, und zwar ungeachtet dessen, ob das Fahrzeug bis 2004 oder später angeschafft wurde.
Instandsetzungsaufwand (Rz 6463 f)
Instandsetzungsaufwand, welcher bei der Vermietung zu Wohnzwecken zwingend auf 10 Jahre zu verteilen ist, liegt nur bei einer wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes des Gebäudes vor. Dies ist dann zu unterstellen, wenn zumindest eine Kategorie von unselbstständigen Gebäudeteilen (z.B. Fenster, Türen, Installationen) – unabhängig von der Bezahlung – zur Gänze bzw. zu mehr als 25% ausgetauscht werden. Werden beispielsweise lediglich 20% der Fenster und 20% der Elektroinstallationen ausgetauscht, so liegt keine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes vor. Die 25%-Grenze ist einkunftsquellenbezogen zu sehen. Ist die Einkunftsquelle eine Eigentumswohnung, so beziehen sich die 25% auf die Eigentumswohnung und nicht auf das gesamte Gebäude.
Geltendmachung von Forschungs-, Bildungs-, Lehrlings-, Investitionssonder- und Investitionszuwachsprämie (Rz 8209 ff)
Die Geltendmachung der Prämien kann für das Jahr 2004 und Folgejahre bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, oder Feststellungsbescheides erfolgen. Die Beilagen zur Geltendmachung der Prämien können daher auch während der offenen Berufungsfrist oder im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens nachgereicht werden.
Verfasser: Alexander Punk / Doris Fuchs
29. April 2005
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