Tax Newsletter: Wachstums- und Beschäftigungsgesetz

Das am 7. Juli 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2005/103) verlautbarte Wachstums- und Beschäftigungsgesetz sieht umfangreiche Maßnahmen zur Forschungsförderung sowie zur Betrugsbekämpfung im Bereich der Steuern und Sozialabgaben vor.

Forschungsfreibetrag

Der Forschungsfreibetrag bzw. die Forschungsprämie wird auf die Auftragsforschung ausgeweitet. Geltend gemacht werden können Aufwendungen für Forschung und Entwicklung im Sinne des § 4 Abs 4 Z 4 EStG, also Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Freibetrags bzw. der Prämie ist, dass mit der Forschung Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs 4 Z 5 EStG beauftragt werden. Dazu gehören vor allem Universitäten sowie spendenbegünstigte Forschungseinrichtungen, wie etwa das Wifo oder das IHS. Der Freibetrag steht jedoch nicht zu, wenn die auftragnehmende Einrichtung selbst einen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch nimmt.

Der Freibetrag bzw. die Prämie steht nur für Aufwendungen bis EUR 100.000 zu, und kann für ab dem 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge in Anspruch genommen werden.

Umsatzsteuergesetz

Um die Betrugsbekämpfung durch die Finanzämter zu erleichtern, muss ab dem 1.7.2006 nicht nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des leistenden Unternehmers, sondern auch die UID des Abnehmers der Leistung oder der Lieferung auf der Rechnung angegeben werden. Bisher war dies nur in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld (sogenannte "reverse-charge" Leistungen) vorgeschrieben.

Weiters ist vorgesehen, dass ab 2006 die Zusammenfassenden Meldugen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen monatlich abgegeben werden müssen. Bisher mussten Zusammenfassende Meldungen lediglich vierteljährlich abgegeben werden. Auch diese Maßnahme soll der Betrugsbekämpfung dienen. Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen nur vierteljährlich abzugeben haben, müssen auch in Zukunft nur vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen abgeben.

Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz

Als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung werden in Zukunft auch die Finanzämter mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes betraut. Zudem werden die Höchststrafen für die illegale Beschäftigung von Ausländern verdoppelt. In Wiederholgungsfällen der illegalen Beschäftigung von mehr als drei Ausländern droht nun eine Höchststrafe von EUR 50.000.



Verfasser: Alexander Punk

30. September 2005
 

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