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Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Information vom Umsatzsteuer Für die oben genannten Fahrzeuge ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich. Ein derartiges Fahrzeug kann nur ausnahmsweise als Kleinlastkraftwagen („Fiskal-LKW“) zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: |
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| Nur eine Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer; | ||
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Mit der Karosserie und der Bodenplatte fest verbundenes Trenngitter oder eine vergleichbare Trennwand; |
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Seitliche Verblechung des Laderaums; |
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übrige Kriterien laut VO 193/2002. |
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Die Voraussetzungen müssen spätestens bei Verkauf des Fahrzeuges durch den Generalimporteur gegeben sein. Ein nachfolgender Umbau berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Normverbrauchsabgabe Die oben genannten Fahrzeuge sind grundsätzlich zolltariflich als PKW einzustufen und unterliegen daher der NoVA. Unter den folgenden Voraussetzungen können derartige Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum ausnahmsweise zolltariflich als LKW eingestuft werden, wodurch sie nicht der NoVA unterliegen: |
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Mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar verbundene Trennwand; |
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Seitliche Verblechung des Laderaums; |
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Gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung im Bezug auf die Nutzlast. |
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Verfasser: Cornelia Olip |
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| 25. Februar 2005 | ||
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