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Der Generalanwalt führt in der österreichischen Rechtssache (Rs C-465/03 „Kretztechnik“) in seinen Schlussanträgen aus, dass der Aktiengesellschaft für Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Börsegang der Vorsteuerabzug zustehen soll, soweit die Aktiengesellschaft steuerpflichtige Umsätze tätigt. Mit der Entscheidung des EuGH ist noch vor dem Sommer zu rechnen. Der UFS Linz (UFS Linz vom 30.10.2003, RV/2107-L/02) hat dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Aktienausgabe im Rahmen des Börsenganges einer Aktiengesellschaft eine steuerbare und steuerbefreite Leistung darstellt, für deren Vorleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Der Generalanwalt schlägt in seinen Schlussanträgen vom |
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| 1. | Eine AG erbringt bei der Durchführung eines Börsegangs und der damit verbundenen Ausgabe von Aktien an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises keine Leistung gegen Entgelt. | |
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Die Vorsteuer auf Dienstleistungen, die für eine derartige Aktienausgabe bezogen wurden, kann soweit die Gesellschaft steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt, abgezogen werden. |
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Diese Ansicht entspricht auch der bisherigen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung (UStR 2000, Rz 1992). Wie immer bleibt die Entscheidung des EuGH im konkreten Fall mit Spannung abzuwarten. |
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Verfasser: Christine Weinzierl-Sonnleitner |
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| 25. Februar 2005 | ||
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