Tax Newsletter: EuGH – Vorsteuerabzug bei Börsegang

Der Generalanwalt führt in der österreichischen Rechtssache (Rs C-465/03 „Kretztechnik“) in seinen Schlussanträgen aus, dass der Aktiengesellschaft für Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Börsegang der Vorsteuerabzug zustehen soll, soweit die Aktiengesellschaft steuerpflichtige Umsätze tätigt. Mit der Entscheidung des EuGH ist noch vor dem Sommer zu rechnen.

Der UFS Linz (UFS Linz vom 30.10.2003, RV/2107-L/02) hat dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Aktienausgabe im Rahmen des Börsenganges einer Aktiengesellschaft eine steuerbare und steuerbefreite Leistung darstellt, für deren Vorleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Der Generalanwalt schlägt in seinen Schlussanträgen vom
24. Februar 2005 zu dieser Rechtssache (Rs C-465/03 „Kretztechnik AG“) dem EuGH vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

  1. Eine AG erbringt bei der Durchführung eines Börsegangs und der damit verbundenen Ausgabe von Aktien an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises keine Leistung gegen Entgelt.
  2.

Die Vorsteuer auf Dienstleistungen, die für eine derartige Aktienausgabe bezogen wurden, kann soweit die Gesellschaft steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt, abgezogen werden.


Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, was in der Praxis in über 90% der Rechtssachen der Fall ist und in diesem Fall aufgrund ähnlicher jüngst ergangener Entscheidungen des EuGH als sehr wahrscheinlich gilt, bedeutet das, dass die Aktiengesellschaft die Umsatzsteuerbeträge für Vorleistungen im Zusammenhang mit Börsengängen als Vorsteuer abziehen darf, soweit ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Bereich der unecht steuerbefreiten Umsätze (z.B. Banken, Versicherungen usw) besteht.

Diese Ansicht entspricht auch der bisherigen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung (UStR 2000, Rz 1992). Wie immer bleibt die Entscheidung des EuGH im konkreten Fall mit Spannung abzuwarten.


Verfasser: Christine Weinzierl-Sonnleitner
25. Februar 2005

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