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Im Zusammenhang mit unserer laufenden Betreuung von Betriebsprüfungen stellen wir fest, dass es immer häufiger zu Prüfungsfeststellungen zur Vorsteuerberichtigung bei der umsatzsteuerfreien Veräußerung von Liegenschaften kommt. Im Falle einer steuerfreien Veräußerung einer Liegenschaft sind geltend gemachte Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerb, mit Großreparaturen und mit aktivierungspflichtigen Aufwendungen für diese Liegenschaft zu berichtigen. Geltendgemachte Vorsteuer ist bis zu neun Jahre vor dem Jahr der Veräußerung anteilig zu berichtigen. Beachten Sie diesbezüglich auch, dass nicht alle berichtigungspflichtigen Vorgänge aus dem Anlagenspiegel ersichtlich sind. Auch im Zusammenhang mit Räumungskosten geltend gemachte Vorsteuern sind davon betroffen. Die Option zur Steuerpflicht sollte daher in Erwägung gezogen werden. Um steuerlichen Nachwirkungen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen vor derartigen Transaktionen Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater zu halten. |
| Verfasser: Nikolaus Korab 30. September 2005 |
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