|
Mit Urteil vom 20. Jänner 2005 (C-412/03, Hotel Scandic Gåsabäck AB) hat der EuGH entschieden, dass nach der 6. MwSt-Richtlinie kein Eigenverbrauch zu versteuern ist, wenn für einen Umsatz eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird – auch wenn diese unter dem Selbstkostenpreis des gelieferten Gegenstandes oder der erbrachten Dienstleistung liegt. Im zugrundeliegenden Fall wollte ein schwedisches Hotel Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer zu einem Preis abgeben, der unter den Selbstkosten des Hotels liegt. Der EuGH entschied, dass es unerheblich sei, ob die Gegenleistung für einen Umsatz unter dem Selbstkostenpreis des gelieferten Gegenstandes oder der erbrachten Dienstleistung liegt. Wird eine Gegenleistung gezahlt, ist diese die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Wird keine Gegenleistung gezahlt – erfolgt die Abgabe der Mahlzeiten also unentgeltlich, ist ein Eigenverbrauch zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs ist der Einkaufs- bzw. Selbstkostenpreis. Die derzeitige Rechtslage zur Verköstigung von Arbeitnehmern in Österreich ist wie folgt: |
||
| Leistet im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe ein Arbeitnehmer für die Verköstigung durch den Arbeitgeber einen Kostenbeitrag, stellt der Kostenbeitrag – unabhängig davon wie hoch er ist – die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar. | ||
|
Wird in nicht - gastronomischen Unternehmen ein Kostenbeitrag für die Verköstigung des Arbeitnehmers verlangt, stellt der Kostenbeitrag nur dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar, wenn er über den lohnsteuerlichen Sachbezugswerten liegt (EUR 1,92 pro Tag für das Mittagessen). Liegt der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers unter den lohnsteuerlichen Sachbezugswerten, ist er unbeachtlich. Das Unternehmen hat einen Eigenverbrauch zu besteuern. Als Bemessungsgrundlage können die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte angesetzt werden. |
||
|
Die Regelung für nicht-gastronomische Unternehmen dürfte somit nach der Entscheidung des EuGH dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers für eine Mahlzeit, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sollte unabhängig von der Höhe als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen sein. Der EuGH hat nicht dazu Stellung genommen, ob auch bei einem symbolischen Kostenbeitrag eine Gegenleistung vorliegt und somit kein Eigenverbrauch zu versteuern ist. |
||
Verfasser: Cornelia Olip |
||
| 15. Februar 2005 | ||
|
Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse: Erdbergstraße 200 |
||
| Zurück zum Tax Newsletter Index | ||