| Nach der Regelung des § 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der geltenden Fassung sind Dividendeneinkünfte, die von einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft ausgeschüttet werden, nur dann steuerfrei, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft über eine Dauer von mindestens einem Jahr (früher zwei Jahre) gehalten wird und die Beteiligungshöhe zumindest 10% (früher unmittelbar 25%) beträgt. Für Inlandsdividenden gelten diese Beschränkungen nicht.
Der Unabhängige Finazsenat (UFS) stellte in einer Entscheidung vom 13. Jänner 2005 fest, dass die Schlechterstellung von Auslandsdividenden im Vergleich zu Inlandsdividenden durch das internationale Schachtelprivileg gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheiten erzwingen nach Ansicht des UFS die Gleichbehandlung von Inlands- und Auslandsdividenden. Da die Kapitalverkehrsfreiheit Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten verbietet, gilt dies auch für Dividenden aus Drittstaaten. Somit kann auch für Dividenden aus Beteiligungen, welche die – für Inlandsdividenden nicht geltenden – zusätzlichen Voraussetzungen (Mindestbeteiligungshöhe und -dauer) nicht erfüllen, die Steuerbefreiung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Beteiligungen, die über inländische Investmentfonds gehalten werden. Gegen die Entscheidung des UFS ist eine Amtsbeschwerde anhängig. Der Verwaltungsgerichtshof wird also das letzte Wort in dieser Sache haben. In offenen Veranlagungsfällen könnte erwogen werden, unter Offenlegung der vertretbaren Rechtsansicht, die Einkünfte abweichend vom Gesetzeswortlaut des § 10 KStG zu ermitteln. Ist die Körperschaftsteuer für das betreffende Jahr bereits veranlagt, so wären verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Geltendmachung zu prüfen. Verfasser: Robert Pfeiffer |
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| 24. März 2005 | ||
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