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Frauen, die das 50. und Männer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben seit 1.10.2001 Anspruch auf Altersteilzeit. Die Normalarbeitszeit kann dabei für einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 6,5 Jahren (ab 1.1.2004 bis zu 5 Jahren) auf 40% bis 60% der Normalarbeitszeit reduziert werden.

Das Blockmodell bedeutet, dass der Mitarbeiter die erste Zeitphase trotz reduzierter Entlohnung voll weiterarbeitet und mit Beginn der zweiten Zeitphase seine Freizeit in Form des Zeitausgleiches aus der Mehrarbeit während der ersten Phase konsumiert. Sowohl während der ersten als auch der zweiten Phase erhält der Arbeitnehmer reduziertes/n Gehalt/Lohn. Die tatsächliche Arbeitszeit liegt in der ersten Phase über der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit. Da der Arbeitgeber aber nur jenes Entgelt leistet, dass der reduzierten Arbeitszeit entspricht, liegt ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers vor. Nach der periodengerechten Gewinnermittlung ist jener Betrag als Passivposten einzustellen, der vom Mitarbeiter in der abgelaufenen Gewinnermittlungsperiode (Phase 1) vorgeleistet wurde und denen in zukünftigen Perioden (Phase 2) keine Arbeitsleistung mehr gegenübersteht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat bisher die Ansicht vertreten, dass Altersteilzeitvereinbarungen basierend auf dem Blockmodell durch eine Rückstellung gemäß § 9 EStG zu erfassen waren und somit steuerlich nur mit 80% des Teilwertes anerkannt waren. Gemäß Information des BMF vom 6. Juni 2005 haben sie nun ihre Meinung geändert. Angesichts des Erfüllungsrückstandes kann eine Ungewissheit dem Grunde oder Höhe nach bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr angenommen werden. Vielmehr ist nach nunmehriger Ansicht die Verpflichtung ausreichend konkretisiert und dafür eine Verbindlichkeit anzusetzen.

22. Juli 2005

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