Tax Newsletter: Steuerliche Maßnahmen auf Grund der Hochwasserkatastrophen des Sommers 2005

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf die Hochwasserkatastrophen dieses Sommers reagiert und wird die Finanzämter wie folgt anweisen:
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Werden Abgabenerklärungen als Folge von Naturkatastrophen nicht zeitgerecht eingereicht, werden keine Verspätungszuschläge festgesetzt, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Katastrophe die Abgabenerklärung eingereicht oder ein Antrag auf Verlängerung der Erklärungsfrist gestellt wird.
Ebenso werden keine Säumniszuschläge festgesetzt, wenn Abgabenschuldigkeiten als Folge von Naturkatastrophen nicht zeitgerecht entrichtet werden, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Katastrophe die Zahlung erfolgt oder ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird.
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Weiters besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Abschreibung für die hochwasserbedingte Ersatzbeschaffung bei Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen geltend zu machen. Diese wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezeber 2006 12% bei der Herstellung von Gebäuden und 20% bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern betragen.
An Stelle der vorzeitigen Abschreibung kann auch eine befristete Sonderprämie geltend gemacht werden. Die Prämie wird 5% für natürliche Personen (3% für Körperschaften) bei der Herstellung von Gebäuden und 10% für natürliche Personen (5% für Körperschaften) bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern betragen.

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Freiwillige Spenden und Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Spenden von Unternehmern sind bei diesen als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern für das Unternehmen ein Werbeeffekt gegeben ist. Privatpersonen hingegen können Spenden nicht steuerwirksam absetzen.

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Die durch die Katastrophe bedingten Ersatzausstellungen von Dokumenten und Urkunden aller Art sind gebührenfrei und von der Erhebung von Bundesverwaltungsabgaben frei gestellt. Des Weiteren werden keine Gebühren erhoben bei Schadensfeststellungen, -abwicklungen oder -bereinigungen sowie bei aus Anlass der Katastrophe aufgenommenen Darlehen oder Krediten sowie abgeschlossenen Bestandverträgen.

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Zuwendungen, die an die Opfer der Katastrophe zur Schadensbeseitigung getätigt werden, sind bei diesen erbschaftssteuer- und schenkungssteuerbefreit.

Verfasser: Doris Fuchs, Michael Schwaighofer

07. September 2005
 

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