Tax Newsletter: Sozialbetrugsgesetz: Änderung der Meldebestimmungen

Durch das beschlossene Sozialbetrugsgesetz wurden unter anderem die Meldebestimmungen der §§ 33 ff ASVG verschärft. Dienstgeber haben jede/n von ihnen beschäftigte/n Voll- oder Teilversicherte/n bei Arbeitsantritt – spätestens bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Der Dienstgeber kann der Meldeverpflichtung in zwei Schritten nachkommen:

 
Innerhalb der zuvor genannten Fristen sind zumindest Dienstgeber-Kontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu melden. Hierbei ist die telefonische Meldung ausreichend.
 

Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung sind die noch fehlenden Angaben zu melden.

Die Änderung der Meldebestimmungen treten erst nach Kundmachung einer Verordunung in Kraft, mit der festgestellt wird, die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach §§ 33 ff ASVG erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen. Es wird nicht damit gerechnet, dass die Verordnung vor dem Frühjahr erlassen wird.


Verfasser: Doris Fuchs
07. Februar 2005

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