Tax Newsletter: Ab sofort rückwirkender Leistungsanspruch in der Krankenversicherung für „Neue Selbstständige“

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Wirkung 15. Juli 2005 den § 54 GSVG aufgehoben. Dieser hatte „Neue Selbstständige“ bei verspäteter Meldung der Versicherungspflicht zwar zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen verpflichtet, sie jedoch vom Leistungsanspruch ausgeschlossen.

Wird die Versicherungsmeldung vom „Neuen Selbstständigen“ erst nach Aufnahme der Tätigkeit an die SVAdgW erstattet, können zwar vor Abgabe der Versicherungsmeldung keine Sachleistungen in Anspruch genommen werden, jedoch ab sofort Kostenerstattungsansprüche auch für die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zur Abgabe der Versicherungsmeldung geltend gemacht werden.
Diese für "Neue Selbstständige" wichtige Änderung der Gesetzeslage ist mit 15. Juli 2005 in Kraft getreten.

Grundsätzlich sind Kostenerstattungsansprüche bei sonstigem Verfall binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft der Feststellung.

Waltraud Niederleithner

4. August 2005

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