Tax Newsletter: Das neue Unternehmensstrafrecht

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) bringt einen Systemwandel im österreichischen Strafrecht. Künftig sollen Verbände, das sind Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere juristische Personen sowie Personengesellschaften, für gerichtlich strafbare Handlungen ihrer Mitarbeiter mit Geldbußen belegt werden können. Das Gesetz wurde am 28. September 2005 im Nationalrat beschlossen und soll mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Der Verband ist grundsätzlich für jede gerichtlich strafbare Handlung verantwortlich, die von einem Entscheidungsträger oder einem Mitarbeiter zu Gunsten des Verbandes ausgeführt wurde oder wenn dadurch Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen. Die Pflichten ergeben sich dabei vor allem aus dem Zivil- und Verwaltungsrecht. Offen bleibt die Anpassung des Finanzstrafgesetzes, welche im Abgabenänderungsgesetz 2005 vorgenommen werden soll.

Einerseits kann ein Verband somit für eine Straftat durch einen Entscheidungsträger strafrechtlich verfolgt werden. Entscheidungsträger sind nach dem Gesetzesentwurf natürliche Personen, die für das Unternehmen in leitender Funktion handeln (eine Führungsposition inne haben). Das Fehlverhalten ist dem Unternehmen nur dann zurechenbar, wenn der Entscheidungsträger die strafbare Handlung in Ausübung seiner leitenden Funktion rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Andererseits ist der Verband für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich, wenn
  • Mitarbeiter rechtswidrig gehandelt haben und
  • Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben und die Straftat somit ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde.

Eine Sorgfaltsverletzung besteht insbesondere in der Unterlassung wesentlicher technischer, organisatorischer oder personeller Maßnahmen, die die Tat verhindert hätten, wenn also das Fehlen der Kontrollmaßnahmen zu einer Risikoerhöhung geführt hat („Überwachungs- und/oder Organisationsverschulden“).

Die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern für eine Tat schließt die Verantwortlichkeit des Verbandes nicht aus.

Die im Gesetz vorgesehenen Geldbußen werden nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger Leistungsfähigkeit bemessen. Der Tagessatz wurde mit einem Betrag von EUR 10.000 nach oben und mit EUR 50 nach unten begrenzt. Dies ergibt eine Höchstgrenze von EUR 1,8 Millionen für Vorsatzdelikte und EUR 1 Million für Fahrlässigkeitsdelikte.

Wurde ein Verband durch eine Straftat bereichert, so kann diese Bereicherung neben der Geldbuße weiterhin nach den Bestimmungen des StGB abgeschöpft werden.

Verfasser: Stephan Lugitsch


25. Oktober 2005
 

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