| Mit dem Gesetzesentwurf für ein Unternehmensgesetzbuch (in der Folge kurz „UGB“ genannt) wird das österreichische Handelsrecht zum Teil grundlegend geändert. Insbesondere der Begriff des Kaufmannes (Muss-, Soll-, Formkaufmann) wird durch den Begriff des Unternehmers ersetzt.
Die als Regierungsvorlage beschlossene Novelle liegt bereits dem Parlament vor und soll mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Erweiteter Unternehmerbegriff Der Anwendungsbereich des neuen UGB stützt sich nicht mehr, wie bisher auf die unterschiedlichen Begriffe des Kaufmannes, sondern knüpft an das Betreiben eines Unternehmens an. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Dabei ist der vorgeschlagene Unternehmerbegriff größenunabhängig, differenziert nicht mehr zwischen Voll- und Minderkaufleuten und hängt insbesondere nicht von der Gewinnerzielungsabsicht ab, da eine professionelle Tätigkeit auch schon bei kostendeckendem Wirtschaften gegeben sein kann. Die Bestimmung entspricht dem Unternehmerbegriff des Konsumentenschutzgesetzes. Angehörige freier Berufe und Land- und Forstwirte werden von den Bestimmungen des Ersten Buches (Handelsstand) ausgenommen. Gemäß § 2 UGB sind – wie bisher – bestimmte Rechtsformen Unternehmer kraft Rechtsform, so insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Europäische Gesellschaften (SE). Privatstiftungen und Personengesellschaften, die für jeden erlaubten Zweck geöffnet werden sollen (dies schließt auch ideelle Zwecke ein), sollen nicht schon aufgrund ihrer Rechtsform Unternehmer sein. Das UGB soll nur so weit Anwendung finden, als sie eine unternehmerische Tätigkeit entfalten. Firmenbuch Anders als bisher soll die Eintragung in das Firmenbuch unternehmerisch tätiger Rechtsträger generell konstitutive Wirkung entfalten. So soll auch der Eintragung von offenen Personengesellschaften und Kommanditgesellschaften konstitutive Wirkung zukommen. Einzelunternehmer sind nur, wenn sie rechnungslegungspflichtig sind, dazu verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Rechnungslegungspflicht Da der bisherige § 189 HGB für die Buchführungspflicht an den Kaufmannsbegriff anknüpfte, musste die diesbezügliche Regelung überarbeitet werden. Während Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, immer buchführungspflichtig sind, sollen übrige Unternehmer nur ab einem Umsatzerlös von mehr als EUR 400.000 buchführungspflichtig sein. Sonderbestimmungen zur Rechnungslegung bleiben davon unberührt (so etwa § 22 Vereinsgesetz). Ausgenommen von der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht sind weiterhin die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, sofern ihre Berufsausübung einzelunternehmerisch oder in Gestalt von Personengesellschaften erfolgt. Ebenfalls von der Buchführungspflicht ausgenommen sind vermögensverwaltende Personengesellschaften (nur wenn ein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist). Weitere Grundzüge der Reform betreffen unter anderem die Firmenbildungsvorschriften, die Unternehmensübertragung, das Recht der Handelsgeschäfte, die künftig unternehmensbezogene Geschäfte heißen sollen. Übergangsbestimmungen Bisherige Kaufleute iSd §§ 1-7 HGB sollen grundsätzlich als Unternehmer gelten. Bestehende OEGs und KEGs werden als offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften angesehen. Diese sind jedoch nur dann Unternehmer, sofern ihr Gegenstand auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichtet ist. Firmen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in das Firmenbuch eingetragen worden sind, können unter der Voraussetzung, dass dem Firmenwortlaut der entsprechende Rechtsformzusatz beigefügt und diese Änderung beim Firmenbuch angemeldet wird, weitergeführt werden. Die neuen Buchführungspflichten des § 189 UGB sollen für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, angewandt werden, wobei die maßgeblichen Beobachtungszeiträume auch vor diesem Zeitpunkt liegen können. Verfasser: Stephan Lugitsch, Agnes Schmidt |
| 25. Oktober 2005 |
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