Tax Newsletter: Abgabenänderungsgesetz 2004 - Neuerungen gegenüber der Regierungsvorlage

1. Schenkungssteuerbefreiung bei Preisausschreiben und Gewinnspielen

Das mit Ende des Jahres verabschiedete Abgabenänderungsgesetz 2004 bringt unter anderem eine Schenkungssteuerbefreiung für Gewinne aus Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Dies ist insbesondere für jene Unternehmen von Bedeutung, die im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten Preisausschreiben und Gewinnspiele veranstalten und dabei Gewinne von zuweilen nicht unerheblichem Wert ausspielen.

Bisher ging die Finanzverwaltung in vielen dieser Fälle davon aus, dass die ausgespielten Gewinne schenkungssteuerpflichtig sind. Diese Praxis wurde kritisiert, weil die für die Schenkungssteuerpflicht erforderliche „subjektive Bereicherungsabsicht“ des Unternehmens gegenüber den Gewinnern in solchen Fällen zumeist nicht unterstellt werden kann. Für die Unternehmen steht bei den von ihnen veranstalteten Gewinnspielen nämlich üblicherweise die Förderung der geschäftlichen Eigeninteressen und eben nicht eine „Bereicherung“ der (zufälligen) Gewinner im Vordergrund.

Der Gesetzgeber hat dieser Kritik nunmehr Rechnung getragen und eine generelle Steuerbefreiung für solche Gewinnspiele eingeführt. Hervorzuheben ist, dass die Steuerbefreiung rückwirkend mit 1. Jänner 2003 (!) in Kraft tritt. Wurde in den vergangenen zwei Jahren für öffentliche Gewinnspiele Schenkungssteuer entrichtet, so besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung.

2. Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht im ErbStG bei Wegzug aus Österreich

Eine weitere Änderung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz betrifft den Entfall der unbeschränkten Steuerpflicht bei einem „Wegzug“ aus Österreich. Allgemein hängt der Umfang der Steuerpflicht wesentlich davon ab, ob (zumindest) einer der an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten als „Inländer“ gilt. Ist dies der Fall, so wird im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich sowohl in- wie auch ausländisches Vermögen erfasst. Liegt bei keinem der Beteiligten eine „Inländereigenschaft“ vor, so wird lediglich bestimmtes inländisches Vermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuert.

Bisher war vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger auch nach Aufgabe ihres Wohnsitzes bzw. ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland für weitere zwei Jahre als „Inländer“ unbeschränkt steuerpflichtig bleiben. Damit war insbesondere im Rahmen von Erbfolgeplanungen eine gezielte „Steuerflucht“ aus der unbeschränkten Steuerpflicht durch kurzfristiges Verlagern des Wohnsitzes ins Ausland nicht möglich. Aufgrund eines kürzlich ergangenen EuGH-Urteils hat der österreichische Gesetzgeber diese Sonderbestimmung nunmehr ersatzlos gestrichen. Die „Inländereigenschaft“ liegt somit nach neuer Rechtslage nicht mehr vor, sobald ein österreichischer Staatsbürger seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt.

3. Erhöhung der Stundungs- und Aussetzungszinsen

Eine Verschärfung bringt das Abgabenänderungsgesetz 2004 im Hinblick auf Stundungs- und Aussetzungszinsen. Ab 1. Februar 2005 werden die Stundungszinsen auf 4,5% (bisher 4%) und die Aussetzungszinsen auf 2% (bisher 1%) über dem jeweils geltenden „Basiszinssatz“ angehoben. Unter Zugrundelegung eines unveränderten Basiszinssatzes von 1,47% ergeben sich somit ab 1. Februar 2005 Stundungszinsen in Höhe von 5,97% und Aussetzungszinsen in Höhe von 3,47%.

Verfasser:
Sabine Fennes

7. April 2005

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