Tax Newsletter: Wesentliche Neuerungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts- Änderungsgesetzes 2005 (SVÄG)

Das SVÄG 2005 dient vornehmlich der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis sowie der Anpassung an die Rechtsentwicklung außerhalb der Sozialversicherung. In der Folge soll ein kurzer Überblick über einige wichtige inhaltliche Neuerungen gegeben werden.

PraktikantInnen – das sind Schüler oder Studenten, welche im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeiten ausüben, es sei denn dies geschieht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses –- sind rückwirkend ab September 2005 von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.

Für Personen, welche sich der Pflege naher Angehöriger widmen, wurde für den Zeitraum dieser Pflegetätigkeit die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen (vgl. § 18b ASVG). Die Pflege hat in häuslicher Umgebung und unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person stattzufinden; dem gepflegten Angehörigen muss ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem BPG bzw. nach den Landespflegegeldgesetzen zustehen.

Durch eine Änderung des § 33 Abs. 1 ASVG ist nunmehr die Anmeldung zur Sozialversicherung spätestens bei Arbeitsantritt und nicht – wie bisher – spätestens bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages vorzunehmen. Diese Regelung tritt mit 1.1.2006 zu Erprobungszwecken zunächst im Burgenland in Kraft und soll ab 1.1.2007 im gesamten Bundesgebiet gelten.

Der neu eingefügte § 68a ASVG (§ 40a GSVG, § 39a BSVG) ermöglicht die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung auf Antrag des Versicherten. Der Antrag auf Nachentrichtung ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen, welcher das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden aufgewerteten Beiträge vorzuschreiben hat.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende wurde außertourlich auf 690 EUR erhöht (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG, § 141 BSVG).

Weiters erfolgten Klarstellungen insbesondere bzgl. der

 
Rechtstellung der Mitglieder der Controlling-Gruppe,
 

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto,

 

Berechnung der Korridor-Pension von über 50-jährigen,

 

Berücksichtigung von unselbständiger Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit

 

sowie bzgl. der Verpflichtung des Dienstgebers zur grenzüberschreitenden Meldung und Beitragsentrichtung


außerdem wurden Adaptierungen vorgenommen z.B. betreffend die,
 

Bestimmungen der Mehrfachversicherung

 

und die Beitragsregelung bzgl. der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung)


außerdem wurden Adaptierungen vorgenommen zB betreffend die,
 

Meldung der letzten Arbeitsstätte im Kalenderjahr via Lohnzettel

 

Bestimmungen über die Parallelrechnung in punkto Beitragsgrundlagen für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes,

 

Regelungen über die Bemessungsgrundlage von Personen, die infolge Krankengeldbezuges aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind

 

sowie der Bestimmungen über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch die öffentliche Hand zu entrichten sind.


Verfasser: Barbara Beisteiner
1. Dezember 2005

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