Tax Newsletter: Neue EU-Zinsenrichtlinie ab Juli 2005

Ausgangssituation

Das Ziel der neuen EU-Zinsenrichtlinie ab Juli 2005 ist die Sicherstellung der Besteuerung von Zinserträgen von EU-Bürgern.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind natürliche Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in bestimmten abhängigen bzw. assoziierten Gebieten ("andere teilnehmende Gebiete") steuerlich ansässig sind und Zinszahlungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten.

Beispiel: Zinsen aus China werden von einer deutschen Zahlstelle an einen Österreicher bezahlt. ==> Informationsaustausch von Deutschland an Österreich.
Zinsen aus Deutschland werden von einer österreichischen Zahlstelle an einen Franzosen bezahlt ==> Quellensteuerabzug in Österreich.

Wer/was ist nicht direkt betroffen?

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Juristische Personen (Unternehmen)
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Natürliche Personen, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind

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Zinszahlungen, die von einem Mitgliedstaat in einen Nicht-Mitgliedstaat fließen bzw. umgekehrt

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Zahlungen, die keine Zinszahlungen sind (Dividenden etc.)


Zukünftige Praxis

Liegt die Zahlstelle in einem anderen Mitgliedstaat als der Eigentümer ansässig ist (d.h. Depot im EU-Ausland), erteilt die Zahlstelle Auskünfte an die zuständige ausländische Behörde im Wohnsitzstaat des Anlegers. Diese Informationen umfassen z.B.:

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Name, Anschrift, Kontonummer und Steuer-ID bzw. Geburtsdatum und –ort des Depotinhabers
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Name und Anschrift der Zahlstelle

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Betrag der gezahlten Zinsen


Der EU-Bürger ist somit angehalten, seine Zinserträge in seinem Heimatland vollständig zu versteuern.

Ausnahmen vom zwingenden Informationsaustausch

Österreich, Belgien und Luxemburg beteiligen sich vorerst nicht an diesem Informationsaustausch, da dafür die Aufgabe des Bankgeheimnisses Voraussetzung wäre. Für diese drei genannten Staaten wurde eine Übergangsregelung vereinbart, nach der eine Quellensteuer auf die betroffenen Zinserträge einzuheben ist, welche von Mitte 2005 bis Mitte 2011 im 3-Jahres-Rhythmus stufenweise angehoben wird (15%, 20%, 35%). Die benachbarten Nicht-EU-Staaten und die meisten anderen teilnehmenden Gebiete (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra, San Marino etc.) haben ebenfalls den Quellensteuerabzug vorgesehen.

Der Quellensteuerabzug ersetzt allerdings nicht die jeweilige nationale Erklärungs- und Steuerpflicht (keine Endbesteuerungswirkung) sondern hat nur Vorauszahlungscharakter.

Der Empfänger der Zinszahlungen kann aber – um den Quellensteuerabzug zu vermeiden – freiwillig auf den Informationsaustausch optieren.

Umfang der Richtlinie

Zinserträge insbesondere aus folgenden Kapitalanlagen sind betroffen:

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Sparbücher
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Anleihen

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Anleihefonds
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Gemischte EU-Fonds, wenn der Zinsforderungsteil mehr als 40% (bei thesaurierenden Fonds) bzw. mehr als 15% (bei ausschüttenden Fonds) beträgt

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Termineinlagen


Folgende Wertpapierkategorien sind insbesondere von der Richtlinie ausgenommen:

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Gemischte EU-Fonds, wenn der Zinsforderungsteil maximal 40% (bei thesaurierenden Fonds) bzw. maximal 15% (bei ausschüttenden Fonds) beträgt

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Anleihenemissionen, die vor dem 1. März 2001 begeben wurden. Bei Aufstockungen nach dem 1. März 2002 kann die Befreiung abhängig vom jeweiligen Emittenten (Regierungen bzw. damit verbundenen Einrichtungen) entfallen.
Verfasser: Thomas Strobach, Martina-Monique Wirnsberger
29. April 2005
 

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