| Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis sind Gewinne aus Quizsendungen nicht zu versteuern. In den Einkommensteuerrichtlinien des BMF steht dazu ausdrücklich, dass Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (als Beispiel wird ein Fernsehquiz genannt), nicht der Einkommensteuer unterliegen. Aktuelle Kritik an dieser Auffassung rüttelt jetzt an der Steuerfreiheit der Gewinne. | ||
|
Argumentiert wird die Steuerpflicht der Gewinne in der Literatur damit, dass bei der Millionenshow ein auf Einkommensvermehrung gerichteter Leistungsaustausch vorliege: Die Kandidaten erhalten für jede richtig beantwortete Frage ein bestimmtes Entgelt. Das Entgelt erhöht sich mit dem Schwierigkeitsgrad der Fragen. Da somit ein Leistungsaustausch zwischen den Kandidaten und dem ORF anzunehmen sei, würden die Preisgelder als „sonstige Einkünfte“ der Einkommensteuer unterliegen. Diese Auffassung findet in den Einkommensteuerrichtlinien derzeit nicht Deckung: Hier wird ausdrücklich festgehalten, dass Gewinne aus Quizsendungen nicht steuerbar sind. Diskutiert wurde in der Literatur auch, ob die Gewinne eventuell der Schenkungssteuer unterliegen könnten. Dies ist allerdings speziell im Fall der Millionenshow wohl zu verneinen, weil hier eine Leistung des Teilnehmers vorliegt, die in dem Fernsehauftritt selbst und dem Einsatz von Wissen liegt. Ob oder wie der Gesetzgeber auf die Hinweise aus der Literatur reagieren wird – denkbar wären eine explizite gesetzliche Steuerfreistellung oder auch eine Steuerermäßigung im Fall der Bejahung der generellen Steuerbarkeit der Gewinne – bleibt abzuwarten. Verfasser: Iris Burgstaller |
||
| 8. Juli 2005 | ||
|
Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse: Erdbergstraße 200 |
||
| Zurück zum Tax Newsletter Index | ||