Tax Newsletter: Meldepflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG

Unternehmen, die an freie Dienstnehmer und an eine Reihe von bestimmten Berufsgruppen (u. a. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Selbständig Vortragende, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften) Honorarzahlungen leisten, sind verpflichtet für jeden einzelnen Honorarnotenempfänger des Jahres 2004 eine Mitteilung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu machen. Die Meldepflicht besteht auch, wenn als Leistungserbringer eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit fungiert (z.B. OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, ARGE).

Bis spätestens 28. Februar 2005 müssen die „Mitteilungen gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988“ (Formular E18) für das Jahr 2004 auf elektronischem Wege an das Betriebsfinanzamt gesendet werden. Besteht nicht die Möglichkeit elektronischer Übermittlung, müssen die Formulare in Papierform bis spätestens 31. Jänner 2005 versendet werden.

Die Meldepflicht unterbleibt, wenn das geleistete Gesamtentgelt für ein Kalenderjahr EUR 900 pro Person nicht übersteigt, wobei das Entgelt für jede einzelne Leistung an diese Person nicht mehr als EUR 450 betragen darf.

Das Formular E18 kann unter www.bmf.gv.at in der Rubrik „Formulare“ abgefragt und heruntergeladen werden.

Verfasser: Gülay Karatas
24. Jänner 2005
 

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