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Unternehmen, die an freie Dienstnehmer und an eine Reihe von bestimmten Berufsgruppen (u. a. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Selbständig Vortragende, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften) Honorarzahlungen leisten, sind verpflichtet für jeden einzelnen Honorarnotenempfänger des Jahres 2004 eine Mitteilung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu machen. Die Meldepflicht besteht auch, wenn als Leistungserbringer eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit fungiert (z.B. OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, ARGE). Die Meldepflicht unterbleibt, wenn das geleistete Gesamtentgelt für ein Kalenderjahr EUR 900 pro Person nicht übersteigt, wobei das Entgelt für jede einzelne Leistung an diese Person nicht mehr als EUR 450 betragen darf. Das Formular E18 kann unter www.bmf.gv.at in der Rubrik „Formulare“ abgefragt und heruntergeladen werden. Verfasser: Gülay Karatas |
| 24. Jänner 2005 |
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