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Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Information zur Gruppenbesteuerung (ab Veranlagung 2005) veröffentlicht: |
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Gemäß § 9 Abs 5 KStG ist es erforderlich, dass die ausreichende finanzielle Verbindung iSd § 9 Abs 4 KStG während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweils einzubeziehenden Gruppenmitglieds vorliegt. Davon hängt auch die ab dem Jahr der Anschaffung der Beteiligung an einem Gruppenmitglied mögliche Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG ab. Da die Anschaffung nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu verstehen ist, ist der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums wesentlich. Verpflichtungsgeschäfte (Kaufverträge) vor dem 1.1.2005 schaden der Firmenwertabschreibung nicht, wenn der Zeitpunkt der Einräumung der Verfügungsgewalt in die Zukunft verschoben wird. Bei Anschaffung eines GmbH-Anteils sollte daher der Übergang der Verfügungsgewalt auf den ersten Tag des Wirtschaftsjahres der erworbenen Körperschaft bezogen werden. Wenn die Anschaffung unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. kartellrechtliche Genehmigung) erfolgt, liegt die Anschaffung erst mit Bedingungseintritt vor. |
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| Gemäß § 9 Abs 8 KStG ist der Antrag zur Anerkennung einer Unternehmensgruppe beim für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Gruppenträger-Finanzamt einzubringen. Bis zum Ergehen einer Verordnung über die Änderung der Zuständigkeit, ist der Antrag beim Sitzfinanzamt einzureichen.
Die amtlichen Formulare, welche für die Antragstellung notwendig sind, stehen bereits im Internet auf der BMF-Homepage zur Verfügung (www.bmf.gv.at). Sie sind für die Antragstellung zu verwenden: - G1 Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe (Gruppenträger/Hauptbeteiligter) |
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| Ein umfassender Einführungserlass zur Gruppenbesteuerung wird zur Begutachtung versendet und in der Folge veröffentlicht. | ||
| Verfasser: Doris Lotter | ||
| 15. Februar 2005 | ||
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Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse: Erdbergstraße 200 |
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