| Seit 1998 ist von Arbeitgebern im Zuge der Beitragsverrechnung mit den Gebietskrankenkassen ein Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz-Zuschlag (IESG-Zuschlag) in Höhe von 0,7% des beitragspflichtigen Entgelts zu entrichten. Die Verwendung der Mittel aus den IESG-Zuschlägen ist zweckgebunden und dient der Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Sie dienen somit primär der Insolvenz-Entgeltsicherung. Soweit sich aus den Zuflüssen an den Fonds ein Überschuss ergibt, der 20% des durchschnittlichen Leistungsaufwandes übersteigt, ist die Höhe des IESG-Zuschlags per Verordnung zu senken (§ 12 Abs 2 IESG). Nun ist in den Jahren 1998 bis 2003 jeweils ein Überschuss erzielt worden. Anstatt den IESG-Zuschlag zu senken, kam es jedoch zu per Gesetz festgelegten „Sonderzahlungen“ an einen Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger sowie zugunsten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§ 12 Abs 6 f. IESG). Zusätzlich wurde in den Jahren 2003 bis 2005 0,2% des IESG-Zuschlages vom Bund für Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen verwendet. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft derzeit die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit des IESG-Zuschlages für die Jahre 1998 bis 2005. Grund für die Prüfung ist, dass der IESG-Zuschlag in diesen Jahren trotz Überschusses des Fonds nicht gesenkt wurde. Kommt es zur Aufhebung der strittigen Verordnung über die Höhe des IESG-Zuschlages und der IESG-Bestimmungen durch den VfGH, kann es für jene Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt der Einleitung der nicht öffentlichen Beratung des VfGH eine Bescheidbeschwerde eingereicht haben, zu einer (zumindest teilweisen) Rückerstattung der entrichteten IESG-Zuschläge kommen, da die Verordnung voraussichtlich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. Als erster Schritt müsste ein Antrag auf Rückerstattung der während der letzten 5 Jahre entrichteten IESG-Zuschläge an die jeweiligen Gebietskrankenkassen gestellt werden. Wird dieser – sowie die anschließende Berufung an Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann (=zweite Instanz) – rechtzeitig abgewiesen, kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingeleitet werden. Die nicht öffentliche Beratung des VfGH findet frühestens Ende September mit dem Beginn der nächsten Session statt. Ein entsprechender Antrag auf Rückerstattung müsste daher bei der Gebietskrankenkasse unverzüglich gestellt werden. Beim Erstellen eines Rückerstattungsantrags an die Gebietskrankenkassen wird Sie PwC gerne unterstützen. Hinsichtlich einer späteren VfGH-Beschwerde können wir Ihnen ebenfalls gerne helfen. Verfasser: Christoph Gaisbauer, Gülay Karatas |
| 11. August 2005 |
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